Der Bundesgerichtshof hat am 9. März 2026 die Rechtsposition von Personen gestärkt, die nach einer Vaxzevria-Impfung gesundheitliche Schäden erlitten haben.
Am 9. März 2026 hat der Bundesgerichtshof ein grundlegendes Urteil zur Arzneimittelhaftung nach Vaxzevria-Impfungen gesprochen (Az. VI ZR 335/24). Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG und den Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG. Rogert & Ulbrich vertreten bundesweit Mandanten bei Impfschadensansprüchen und begleiten diese Entwicklung der Rechtsprechung.
Der Sachverhalt: Hörsturz drei Tage nach der Impfung
Eine damals 40-jährige Zahnärztin wurde am 5. März 2021 mit dem COVID-19-Impfstoff Vaxzevria geimpft. Unmittelbar nach der Impfung bemerkte sie ein Kribbeln in der linken Hand. Drei Tage später stellte sie einen vollständigen Hörverlust auf dem rechten Ohr fest, begleitet von Tinnitus, Gangunsicherheit und Taubheitsgefühlen. Die Universitätsmedizin diagnostizierte einen idiopathischen Hörsturz. Eine Wiederherstellung des Hörvermögens ist nicht mehr zu erwarten.
Die Klägerin machte gegen AstraZeneca als pharmazeutische Unternehmerin Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Landgericht Mainz und OLG Koblenz wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
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Was das Gericht entschieden hat
Das Gericht hat mehrere wichtige Punkte klargestellt, die für alle Betroffenen gelten.
Erstens: Sie müssen nicht beweisen, dass der Impfstoff Ihren Schaden verursacht hat. Es reicht, wenn es plausibel ist – also nachvollziehbar. Das Gericht hat ausdrücklich gesagt: Selbst wenn im Moment mehr gegen den Impfstoff als Ursache spricht als dafür, können Sie trotzdem Auskunft verlangen.
Zweitens: Wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung eng ist und keine andere Ursache nachweisbar ist, wird gesetzlich vermutet, dass der Impfstoff Schuld war. Der Hersteller muss dann beweisen, dass etwas anderes dahintersteckt – und zwar etwas Konkretes.
Drittens: Die Ärzte haben bei der Klägerin einen sogenannten »idiopathischen Hörsturz« diagnostiziert. Das bedeutet nur, dass die Ursache medizinisch nicht eindeutig festgestellt wurde. Das Gericht stellt klar: Das ist kein Beweis, dass der Impfstoff nicht schuld war. Es bedeutet lediglich, dass man es nicht sicher sagen kann.
Das sind gute Nachrichten für alle Betroffenen. Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen, wie Ihre persönliche Ausgangslage ist.
Welche Informationen können Sie vom Hersteller verlangen?
Bevor man Schadensersatz einklagen kann, hat man das Recht, vom Pharmaunternehmen Auskunft zu verlangen: Was war dem Unternehmen über Risiken des Impfstoffs bekannt? Welche Nebenwirkungen wurden gemeldet?
Bisherige Gerichte haben dieses Recht oft eingeschränkt: Auskunft gebe es nur über Nebenwirkungen, die genau zum eigenen Krankheitsbild passen. Der Bundesgerichtshof sagt jetzt klar: Das ist falsch. Sie können umfassend Auskunft verlangen – über alle bekannten Risiken des Impfstoffs, auch über solche, die andere Betroffene betreffen. Nur wer das große Bild kennt, kann beurteilen, ob ein Arzneimittel insgesamt mehr schadet als nützt.
Unterschreiben Sie keine Vergleiche und akzeptieren Sie keine Abweisungen, bevor Sie diesen Auskunftsanspruch geltend gemacht haben.
Was ist mit der offiziellen Zulassung des Impfstoffs?
Vaxzevria war von der Europäischen Union offiziell zugelassen. Viele Gerichte haben das als Argument genutzt: Eine offizielle Zulassung bedeute, der Impfstoff sei sicher – und damit könne man keinen Schadensersatz verlangen.
Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Eine Zulassung ist eine Entscheidung auf Basis des damaligen Wissensstands. Für den Schadensersatzprozess zählt, was die Wissenschaft heute weiß. Und diesen aktuellen Stand muss ein Gericht durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln – nicht durch Verweis auf alte Behördenbewertungen.
Das OLG Koblenz hatte genau das nicht getan – und deshalb wurde sein Urteil aufgehoben.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Verfahren auf veralteten Grundlagen beruht, lassen Sie die Entscheidung überprüfen.
Was bedeutet das für Sie persönlich?
Wenn Sie nach einer Vaxzevria-Impfung erkrankt sind und bisher gedacht haben, rechtlich nichts tun zu können, sollten Sie Ihre Situation neu bewerten lassen. Das gilt besonders, wenn Ihr Arzt die Erkrankung als »ohne erkennbare Ursache« eingestuft hat, wenn eine Klage bereits abgewiesen wurde oder wenn Sie bisher keine rechtliche Beratung hatten.
Wichtig: Für Schadensersatzansprüche gelten Fristen. Wer 2021 geimpft wurde und frühzeitig von seinem Schaden erfahren hat, sollte nicht länger warten.
Lesen Sie hier das gesamte Urteil.
Rogert & Ulbrich – Ihre Anwälte bei Impfschadenssachen
Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich sind auf Schadensersatzansprüche nach dem Arzneimittelgesetz spezialisiert. Die Kanzlei Rogert & Ulbrich begleitet seit 2021 bundesweit Menschen, die nach einer Vaxzevria-Impfung gesundheitliche Schäden erlitten haben, und verfolgt die Rechtsprechung in diesem Bereich laufend.
Rogert & Ulbrich prüfen, ob und wie ein Auskunfts- oder Schadensersatzanspruch für Sie durchgesetzt werden kann – außergerichtlich und vor Gericht. Dabei arbeiten wir mit medizinischen Sachverständigen zusammen, die die individuelle Schadenssituation begutachten.
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