Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8.12.2021 entschieden, dass der Käufer eines mangelhaften Neufahrzeuges im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte die Ersatzlieferung eines nunmehr hergestellten Nachfolgemodelles nur gegen eine angemessene Zahlung verlangen kann. Dies aber auch nur, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Mehrwert gegenüber dem ursprünglich erworben Fahrzeug aufweist (Az. VIII ZR 190/19).
Im konkreten Fall geht es um die Ansprüche eines Käufers aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung eines mangelhaften Neufahrzeugs im Abgasskandal. Bei dem hier betroffenen Fahrzeug handelt es sich um einen VW Caddy III mit dem Dieselmotor EA189, welches der Käufer im Juni 2015 zu einem Kaufpreis von € 19.910 erworben hatte. Im Dezember 2016 sollte ein Software-Update aufgespielt werden, welches durch den Käufer abgelehnt wurde. Stattdessen verlangte dieser im Mai 2017 von dem Verkäufer die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges des Nachfolgemodelles VW Caddy IV. Diese Nachlieferung wurde von dem Verkäufer aufgrund unverhältnismäßiger Kosten im Vergleich zum Aufspielen des Software-Updates abgelehnt.
Weiterentwicklung des BGH Urteils vom 21.07.2021
Bereits am 21.07.2021 hatte der BGH entschieden, dass die Halter von illegal manipulierten Fahrzeugen auch dann Anspruch auf die Auslieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs haben, wenn der jeweilige Händler ihnen zuvor das Aufspielen eines Software-Updates angeboten hat (Urt. 21.07.2021, Az. VIII ZR 254/20 et al.). Mit dem jetzigen Urteil bestätigte der BGH zunächst sein Urteil aus dem Sommer.
Eine Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells soll laut dem BGH nur mit einer angemessenen Zuzahlung erfolgen, wenn der Listenpreis des neuen Fahrzeugs den Preis des alten Fahrzeuges um mindestens 25 Prozent übersteigt. Der Käufer müsste dann im Normalfall eine Zuzahlung in Höhe von einem Drittel des Differenzbetrages leisten. Dem Händler solle dadurch kein zu großer Schaden entstehen.
Die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neuwagens soll zudem nicht bereits dann unmöglich sein, nur weil anstelle des ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell auf den Markt getreten sei.
Hinsichtlich der Frage der Unverhältnismäßigkeit der Kosten zum Aufspielen eines Software-Updates hat der BGH entschieden, dass die Nachlieferung nur verweigert werden kann, wenn der Mangel in Form der unzulässigen Abschalteinrichtung vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt wird. Sollten Folgeschäden aufgrund des Software-Updates auftreten, liegt keine Beseitigung des betreffenden Mangels vor. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände trägt der Verkäufer.
BGH: Rogert & Ulbrich sieht weiterhin positive Aussichten
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