Seearbeitsrecht – Arbeitsrecht für Kapitäne und Seeleute
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Seearbeitsrecht – Ihr Recht als Kapitän oder Seemann im Überblick

Das Arbeitsleben von Seeleuten und Kapitänen ist in vielerlei Hinsicht einzigartig. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für Seeleute weichen vom allgemeinen Arbeitsrecht ab, da das Seearbeitsgesetz (SeeArbG) spezielle Regelungen für Kapitäne und Besatzungsmitglieder vorsieht. Hier finden Sie die wichtigsten Besonderheiten und Regelungen des Seearbeitsrechts übersichtlich zusammengefasst.

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Anwendungsbereich des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) –
Was gilt für Schiffe und Flaggenrecht?

Das Seearbeitsgesetz (SeeArbG) dient der Regelung der Arbeitsbedingungen auf Kauffahrteischiffen, also Seeschiffen, die gewerblichen Zwecken der Seefahrt nachgehen. Zu den relevanten Schiffstypen zählen Frachtschiffe, Fahrgastschiffe, Schlepper, Bergungsschiffe und Offshore-Errichterschiffe. Schiffe, die von Behörden oder der Marine betrieben werden, sowie Offshore-Anlagen und Binnenschiffe, unterliegen hingegen nicht dem SeeArbG, sondern dem jeweiligen nationalen Landesarbeitsrecht.

Hinsichtlich der Rechtsanwendung auf See gilt das SeeArbG grundsätzlich für Schiffe unter deutscher Flagge. Dieses Gesetz behält auch auf internationalen Gewässern seine Gültigkeit für deutsche Schiffe. Dabei ist zwischen öffentlichem und privatem Arbeitsrecht zu differenzieren. Öffentliche Regelungen wie der Arbeitsschutz folgen dem Flaggenstatut gemäß Art. 92 Abs. 1 S. 1 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ), mit nur wenigen Ausnahmen. Privatrechtlich wird vorwiegend die Rom-I-Verordnung (Rom-I-VO) angewendet, nach der in der Regel das Recht des üblichen Arbeitsortes gilt oder, falls dieser nicht bestimmbar ist, das Recht der einstellenden Niederlassung. In seltenen Fällen kann das anwendbare Recht auch vertraglich festgelegt werden (Art. 8 Rom-I-VO).

Zusammengefasst gilt das SeeArbG primär für gewerblich genutzte Seeschiffe unter deutscher Flagge.

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Sozialrecht für Seeleute – Was Sie wissen sollten

Für Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter deutscher Flagge wird in der Regel das deutsche Sozialversicherungsrecht angewendet. Dies bedeutet, dass alle Seeleute, die auf deutschen Schiffen beschäftigt sind, automatisch in das deutsche Sozialversicherungssystem eingebunden sind. Darüber hinaus haben deutsche Seeleute, die auf Schiffen unter fremder Flagge arbeiten, die Möglichkeit, sich freiwillig nach § 2 Abs. 3 SGB IV in Deutschland sozialversichern zu lassen. Somit gilt für die Crew auf Schiffen unter deutscher Flagge grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Heuerverhältnis im Seearbeitsrecht –
Ihr Arbeitsverhältnis auf See

Im Seearbeitsrecht wird das Arbeitsverhältnis der Besatzungsmitglieder als Heuerverhältnis bezeichnet, wie in den §§ 28 bis 80 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) geregelt. Die Einordnung eines Heuerverhältnisses als Arbeitsverhältnis folgt § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach gelten Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer eingestellt sind, unter das allgemeine Arbeitsrecht, es sei denn, das SeeArbG sieht abweichende Bestimmungen vor.

Interessanterweise kann das SeeArbG unter bestimmten Bedingungen auch auf selbstständige Seeleute Anwendung finden, wie in § 148 SeeArbG festgelegt. Das Heuerverhältnis kann dabei sowohl mit dem Reeder als auch mit einem anderen Arbeitgeber bestehen. Laut Gesetzestext in § 28 SeeArbG wird häufig nur der Begriff „Reeder“ verwendet, der gemäß § 4 SeeArbG als Eigentümer oder Betreiber des Schiffes definiert ist und alle Arbeitgeberpflichten übernimmt.

Ein Heuervertrag muss nach § 28 Abs. 1 S. 1 SeeArbG schriftlich abgeschlossen werden, obwohl die herrschende Meinung auch mündliche Verträge als wirksam anerkennt, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Zudem dürfen die Bestimmungen des SeeArbG, sofern nicht anders im Gesetz vorgesehen, nicht durch private Vereinbarungen abgeändert werden (§ 9 S. 1 SeeArbG).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Heuerverhältnis entweder mit dem Reeder oder einem anderen Arbeitgeber bestehen kann, und dass dieses Verhältnis sowohl schriftlich als auch mündlich rechtsgültig sein kann, wobei der Arbeitnehmerschutz stets im Vordergrund steht.

Weisungsrecht und Heuer im Seearbeitsrecht – Ihre Rechte und Pflichten an Bord

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers eines Besatzungsmitglieds auf einem Schiff unterliegt spezifischen Regeln der Seefahrt und erstreckt sich laut seemännischer Verkehrsanschauung sogar auf die Freizeitgestaltung an Bord. Die Hauptverantwortung für die Ausübung des Weisungsrechts trägt der Kapitän des Schiffes. In seiner Abwesenheit übernimmt diese Aufgabe der Erste Offizier, wie in § 5 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) festgelegt. Weiterhin sind die Besatzungsmitglieder grundsätzlich zur Anwesenheit an Bord verpflichtet, wobei ihnen das Recht auf Landgang nach § 35 SeeArbG gewährt wird. Dieses Weisungsrecht spiegelt die einzigartigen Anforderungen und Bedingungen der Seefahrt wider.

Die Heuer, also die Vergütung der Schiffsbesatzung, umfasst alle finanziellen und materiellen Leistungen, schließt jedoch Naturalleistungen wie Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung aus (§§ 93, 97, 99 SeeArbG). Die Zusammensetzung der Heuer beinhaltet die Grundheuer, die mit einem Grundgehalt an Land vergleichbar ist, sowie mögliche Zusätze wie Zuschläge gemäß § 46 Abs. 1 S. 3 SeeArbG oder Mehrarbeitszuschläge laut §§ 51, 53 SeeArbG. Außerdem wird auch die Reisezeit zum Schiff nach § 37 Abs. 2 SeeArbG entlohnt. Es ist wichtig zu merken, dass Unterkunft und Verpflegung nicht als Teil der Heuer gelten, was die finanzielle Gestaltung der Vergütung klar von anderen Leistungen an Bord trennt.

Arbeitszeit und Urlaubsregelungen für Seeleute –
Was das SeeArbG vorschreibt

Arbeitszeit an Bord

Für Seeleute auf Kauffahrteischiffen gilt das allgemeine Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht, wie in § 18 Abs. 3 ArbZG festgelegt. Stattdessen wird die Arbeitszeit durch die §§ 43 bis 55 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) spezifisch geregelt. Die Vorschriften des SeeArbG unterscheiden zwischen Seearbeitszeit und Hafenarbeitszeit, was eine flexiblere Handhabung der maximal zulässigen Arbeitsstunden ermöglicht: bis zu 14 Stunden innerhalb von 24 Stunden oder 72 Stunden innerhalb von sieben Tagen gemäß § 48 SeeArbG. Weiterführende Details zur Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten sind in der See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV) geregelt.

Für Überstunden sowie Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind zusätzliche Vergütungen nach § 51 SeeArbG vorgesehen oder ein Zeitausgleich gemäß § 52 SeeArbG. Die Feiertagsregelungen orientieren sich in Deutschland an den gesetzlichen Feiertagen des Liegeortes und im Ausland oder auf See an denen des Registerhafens des Schiffes. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Arbeitszeitregelungen für Seeleute exklusiv im SeeArbG verankert sind und das allgemeine Arbeitszeitgesetz keine Anwendung findet.

Urlaub für Seeleute

Das SeeArbG ergänzt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) durch spezifische Urlaubsregelungen für Seeleute. Gemäß dem SeeArbG haben Seeleute Anspruch auf mindestens 30 Kalendertage Urlaub pro Jahr. Landgänge, also kurzzeitige Aufenthalte an Land während der Dienstzeit, zählen nicht als Urlaubstage.

Zudem ist der Reeder in bestimmten Fällen verpflichtet, die Reisekosten für den An- und Abreiseweg zum Urlaubsort zu übernehmen, wie in § 60 SeeArbG dargelegt. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Heuerverhältnisses wird der Urlaubsanspruch anteilig für jeden vollen Monat der Beschäftigung gewährt, gemäß § 63 Abs. 1 SeeArbG.

Die bestehende Rechtsprechung zur Übertragung von Urlaubsansprüchen könnte potenziell auch auf den Urlaub im Sinne des SeeArbG anwendbar sein, was Seeleuten erlauben würde, nicht genommenen Urlaub unter bestimmten Bedingungen auf die folgenden Jahre zu übertragen.

Kündigung und Befristung im Seearbeitsrecht

Im Seearbeitsrecht gelten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die allgemeinen Kündigungsregelungen, die jedoch durch das Seearbeitsgesetz (SeeArbG) in den §§ 65-72 spezifisch ergänzt oder ersetzt werden.

Kündigungsfristen nach § 66 SeeArbG
Innerhalb der ersten drei Monate des Heuerverhältnisses kann dieses mit einer einwöchigen Frist gekündigt werden. Nach einer Reise von über drei Monaten Dauer ist es möglich, das Heuerverhältnis innerhalb von drei Tagen nach Reiseende ebenfalls mit Wochenfrist zu kündigen. Die Kündigung für Kapitäne oder Offiziere kann ausschließlich vom Reeder, sofern er der Arbeitgeber ist, ausgesprochen werden, wobei hier nicht nur die formelle Unterschrift, sondern auch die tatsächliche Entscheidungsbefugnis erforderlich ist.

Fristen für die Kündigungsschutzklage
Besondere Fristen gelten für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt an Land eingereicht werden. Erfolgte die Zustellung der Kündigung während der Schifffahrt, verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen nach Dienstende gemäß § 24 Abs. 4 KSchG.

Außerordentliche Kündigung
Das SeeArbG regelt spezifische Gründe für außerordentliche fristlose Kündigungen, etwa das Verschweigen ansteckender Krankheiten, schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Straftaten, die ein Weiterbeschäftigen an Bord unzumutbar machen. Diese Gründe müssen im Seetagebuch vermerkt und dem Betroffenen in Abschrift ausgehändigt werden. Auch Besatzungsmitglieder können unter bestimmten Umständen, wie familiären Notlagen, außerordentlich fristlos kündigen.

Befristung des Heuerverhältnisses
Nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 SeeArbG sind befristete Heuerverträge grundsätzlich zulässig. Eine ordentliche Kündigung innerhalb der Befristung ist jedoch nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG.

Insgesamt bietet das SeeArbG somit ein angepasstes Regelwerk für die spezifischen Bedingungen der Seefahrt, indem es kürzere Kündigungsfristen und klare Richtlinien für außerordentliche Kündigungen vorsieht.

Mitbestimmung an Bord im Seearbeitsrecht – Weitere wichtige Regelungen

Im Betriebsverfassungsrecht gibt es für die Seeschifffahrt spezielle Regelungen. Laut § 114 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts auch für Schiffe, die innerhalb eines Seeschifffahrtsunternehmens als ein gemeinsamer Seebetrieb betrachtet werden, wie in § 114 Abs. 3 BetrVG definiert. Schiffe, die regelmäßig binnen 24 Stunden zum Landbetrieb zurückkehren, werden dem Landbetrieb zugeordnet. Ein Seeschifffahrtsunternehmen kann daher sowohl Landbetriebe als auch einen Seebetrieb umfassen.

Schiffe mit mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern können eine Bordvertretung wählen, gemäß § 115 BetrVG. Diese Bordvertretung besitzt ähnliche Rechte und Pflichten wie ein Betriebsrat an Land. Die Bordvertretung und der Kapitän können Vereinbarungen treffen, sofern diese nicht durch eine Betriebsvereinbarung des Seebetriebsrats geregelt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten in Mitbestimmungsfragen hat die Bordvertretung die Möglichkeit, den Seebetriebsrat hinzuzuziehen. Sollte kein Seebetriebsrat gewählt worden sein, kann in letzter Instanz die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht angerufen werden, wie in § 115 Abs. 7 Nr. 2 BetrVG festgelegt.

Seebetriebsräte, die nach § 116 Abs. 1 S. 1 BetrVG gewählt werden, übernehmen die Mitbestimmung in Angelegenheiten, die mehrere Schiffe betreffen oder an sie abgegeben wurden, besonders bei Fragen nach § 87 BetrVG. Weitere arbeitsrechtliche Besonderheiten für die Seeschifffahrt sind in der Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS) sowie in den §§ 33 SprAuG, 34 MitbestG und § 10i MontMitbestErgG geregelt.

Dienstbescheinigung für Besatzungsmitglieder
Neben einem herkömmlichen Arbeitszeugnis, das nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) ausgestellt wird, ist der Reeder laut § 33 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) verpflichtet, jedem Besatzungsmitglied eine Dienstbescheinigung auszustellen.

Tarifverträge für die Seeschifffahrt
In der Seeschifffahrt gelten spezielle tarifliche Regelungen, darunter der Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-See) und der Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt (HTV-See). Diese Tarifverträge sind nur wirksam, wenn beide Parteien tarifgebunden sind oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.

Öffentliches Seearbeitsrecht und die Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des SeeArbG. Dies umfasst die Arbeitszeitregelungen, die Seediensttauglichkeit und die Kontrolle der Sozialeinrichtungen an Bord, wie in § 2 Nr. 4 und 5 SeeArbG festgelegt.

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Anwalt für Seearbeitsrecht: Professionelle Beratung und Vertretung bei arbeitsrechtlichen Fragen an Bord

Seeleute und Kapitäne haben ein einzigartiges Arbeitsumfeld, das spezielle arbeitsrechtliche Regelungen verlangt. Ob es um die Einhaltung von Arbeitszeiten, die richtige Vergütung der Heuer oder den Anspruch auf Dienstbescheinigungen geht – im Seearbeitsrecht gibt es zahlreiche Besonderheiten, die ohne professionelle Beratung oft schwer zu durchschauen sind. Als Anwälte für Seearbeitsrecht kennen wir die spezifischen gesetzlichen Vorgaben, die im Seearbeitsgesetz (SeeArbG) und Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgelegt sind.

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