Am Landgericht Leipzig hat einer der wohl bedeutendsten Wirtschaftsstrafprozesse der vergangenen Jahre begonnen. Im Zentrum steht das frühere Streamingportal movie2k – und ein Bitcoin-Vermögen in Milliardenhöhe. Für den Freistaat Sachsen geht es konkret um rund 2,64 Milliarden Euro, die aus der Verwertung sichergestellter Bitcoins stammen. Die juristisch wie politisch hochbrisante Frage lautet: Darf das Land dieses Geld dauerhaft behalten – oder steht es letztlich den Angeklagten oder möglichen Geschädigten zu?
Der Prozess verbindet klassische Vorwürfe der Wirtschaftskriminalität mit den Besonderheiten digitaler Vermögenswerte. Er steht damit exemplarisch für eine neue Generation von Strafverfahren, in denen Kryptowährungen, internationale Zahlungsströme und komplexe Vermögensverschiebungen eine zentrale Rolle spielen.
Hintergrund des Verfahrens
Die Angeklagten sollen über Jahre hinweg das illegale Streamingportal movie2k.com bzw. movie2k.to betrieben haben. Die Plattform galt bis zu ihrer Abschaltung im Jahr 2013 als eines der größten deutschsprachigen Raubkopie-Portale. Nutzern wurden dort Filme und Serien ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht. Finanziert wurde das Modell mutmaßlich über Werbeeinnahmen sowie über Zahlungsströme im Zusammenhang mit Premium-Zugängen.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten insbesondere gewerbsmäßige Geldwäsche in zahlreichen Fällen, schwere Steuerhinterziehung sowie weitere Vermögensdelikte vor. Ursprünglich standen auch hunderttausende Urheberrechtsverstöße im Raum. Diese sind nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts jedoch weitgehend verjährt. Strafrechtlich können sie daher nicht mehr verfolgt werden.
Gerade diese Verjährung macht das Verfahren rechtlich besonders interessant. Denn auch wenn bestimmte Straftaten nicht mehr bestraft werden können, bedeutet dies nicht automatisch, dass die daraus erzielten Vermögensvorteile unangetastet bleiben. Genau hier setzt das Instrument der Vermögensabschöpfung an, das einen Schwerpunkt des aktuellen Prozesses bildet.
Bitcoin als zentrales Element der Anklage
Nach den Ermittlungen sollen erhebliche Einnahmen aus dem Betrieb der Plattform in Kryptowährungen, insbesondere Bitcoin, investiert worden sein. Der mutmaßliche Hauptangeklagte soll insgesamt rund 136.000 Bitcoins erworben haben. Diese Investitionsentscheidung – mutmaßlich zu einem Zeitpunkt, als der Bitcoin-Kurs noch vergleichsweise niedrig war – führte im Laufe der Jahre zu einer enormen Wertsteigerung.
Nach seiner Festnahme im Jahr 2023 übergab der Angeklagte einen erheblichen Teil der Bestände an die Ermittlungsbehörden. Ein Teil dieser Bitcoins wurde im Wege einer sogenannten Notveräußerung verkauft. Hintergrund einer solchen Veräußerung ist regelmäßig die erhebliche Kursschwankung von Kryptowährungen. Der Staat will vermeiden, dass beschlagnahmte Vermögenswerte durch Marktschwankungen massiv an Wert verlieren.
Durch diesen Verkauf erzielte der Freistaat Sachsen einen Betrag von rund 2,64 Milliarden Euro. Dieses Geld befindet sich derzeit auf einem Verwahrkonto der Bundesbank und ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gesichert. Juristisch betrachtet handelt es sich dabei nicht um frei verfügbares Haushaltsvermögen, sondern um einen vorläufig gesicherten Betrag, über dessen endgültige Zuordnung erst das Gericht entscheidet.
Die rechtliche Kernfrage: Vermögensabschöpfung
Im Mittelpunkt steht die Anwendung der Vorschriften zur Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB. Diese Regelungen ermöglichen es dem Staat, Vermögenswerte einzuziehen, die durch rechtswidrige Taten erlangt wurden. Dabei geht es nicht um Strafe im klassischen Sinn, sondern um die Abschöpfung unrechtmäßig erlangter Vorteile.
Damit eine Einziehung rechtmäßig ist, muss das Gericht feststellen, dass die Vermögenswerte aus konkreten Straftaten stammen und den Angeklagten zuzurechnen sind. Es genügt also nicht, dass Vermögen vorhanden ist. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen Tat und Vermögenszuwachs bestehen. Gerade bei Kryptowährungen, die über Jahre hinweg gehalten und teilweise weiterveräußert wurden, ist dieser Nachweis mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Herausforderungen verbunden.
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: mögliche Ansprüche Geschädigter. Sollten Rechteinhaber nachweisen können, dass ihnen durch das illegale Streaming wirtschaftliche Schäden entstanden sind, können diese im Rahmen der Vermögensabschöpfung berücksichtigt werden. Erst wenn solche Ansprüche befriedigt sind, könnte ein verbleibender Restbetrag dem Freistaat Sachsen zufließen.
Sollte hingegen kein ausreichender strafrechtlicher Nachweis gelingen oder die Einziehung aus anderen Gründen scheitern, käme grundsätzlich eine Rückzahlung der verwahrten Beträge an die Angeklagten in Betracht. Die Tragweite dieser Entscheidung ist enorm – nicht nur finanziell, sondern auch im Hinblick auf das Vertrauen in die rechtsstaatliche Behandlung beschlagnahmter Vermögenswerte.
Bedeutung für den Umgang mit Kryptowährungen im Strafrecht
Der Prozess hat eine erhebliche Signalwirkung für den zukünftigen Umgang mit digitalen Vermögenswerten. Kryptowährungen ermöglichen schnelle, grenzüberschreitende Transaktionen und können – je nach Struktur – zur Verschleierung von Zahlungsströmen beitragen. Gleichzeitig hinterlassen Transaktionen auf der Blockchain dauerhafte Spuren, die Ermittlungsbehörden mit entsprechender technischer Expertise auswerten können.
Der Fall zeigt, dass auch digitale Vermögenswerte nicht außerhalb des strafrechtlichen Zugriffs stehen. Die bestehenden Instrumente der Vermögensabschöpfung sind grundsätzlich technikneutral ausgestaltet. Sie erfassen damit nicht nur klassische Bankguthaben oder Bargeld, sondern auch Kryptowährungen.
Zugleich wirft der Prozess praktische Fragen auf: Wie geht der Staat mit der Volatilität solcher Vermögenswerte um? Wann ist eine Notveräußerung geboten? Und wie wird sichergestellt, dass weder Beschuldigte noch potenzielle Geschädigte durch vorschnelle Entscheidungen benachteiligt werden?
Ausblick und mögliche Folgen
Das Gericht hat zunächst mehrere Verhandlungstage bis Mitte Mai angesetzt. Angesichts des Umfangs der Anklage, der komplexen Vermögensstrukturen und der wirtschaftlichen Dimension des Verfahrens ist jedoch mit einer längeren Dauer zu rechnen. Auch mögliche Beweisanträge, Sachverständigengutachten und Fragen zur internationalen Rechtshilfe könnten das Verfahren erheblich verlängern.
Unabhängig vom Ausgang wird der „movie2k“-Prozess Maßstäbe setzen. Er betrifft nicht nur die konkrete Frage, ob Sachsen Milliarden vereinnahmen darf. Er berührt grundlegende Themen des modernen Strafrechts: die effektive Bekämpfung digitaler Wirtschaftskriminalität, den rechtsstaatlichen Umgang mit enormen Vermögenswerten und die Rolle von Kryptowährungen in einem zunehmend globalisierten Finanzsystem.
Damit ist das Verfahren weit mehr als ein spektakulärer Einzelfall. Es ist ein Präzedenzfall für die strafrechtliche Behandlung digitaler Vermögensmassen – mit potenziellen Auswirkungen weit über Sachsen hinaus.
