Mitarbeiterfotos und Datenschutz: Was erlaubt ist!
Schützen Sie die Privatsphäre Ihrer Mitarbeiter

Mitarbeiterfotos und Datenschutz: Was erlaubt ist!

Unternehmen nutzen häufig Bilder oder Videos von Mitarbeitenden für ihre Webseiten oder Social-Media-Kanäle. Ob es um festliche Weihnachtsfeiern, erfolgreiche Unternehmensläufe oder Schulungsvideos geht – oft kommen dabei die eigenen Mitarbeitenden zum Einsatz. Allerdings ist die Veröffentlichung nicht immer im Interesse der abgebildeten Personen.

Ohne eine rechtliche Grundlage ist die Nutzung des Bildmaterials unzulässig, und Datenschutzverletzungen können zu Schadensersatzforderungen führen. Ein Beispiel: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg verurteilte einen Arbeitgeber zur Zahlung von 10.000 Euro an einen ehemaligen Mitarbeiter, da dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dessen Bildern und Videos werben durfte.

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Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich

  • Was sollten Unternehmen bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos beachten?
  • Laut Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit der Zustimmung der abgebildeten Personen verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.
  • Es gibt jedoch Ausnahmen gemäß § 23 KUG, darunter:
  • Bilder mit historischem Wert,
  • Fotos von Großveranstaltungen,
  • Aufnahmen, bei denen Personen nur als Beiwerk erscheinen.
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Datenschutz bei Foto- und Videoaufnahmen von Mitarbeitenden

Bei Foto- oder Videoaufnahmen von Mitarbeitenden im Unternehmenskontext sind strenge Datenschutzvorschriften einzuhalten. Diese Aufnahmen gelten als personenbezogene Daten und fallen somit unter die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Frage, ob die DSGVO die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) überlagert, wird seit Inkrafttreten der DSGVO intensiv diskutiert. Zunehmend klagen Mitarbeitende wegen Datenschutzverstößen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Rufen Sie uns kostenfrei an – wir beraten Sie gerne:
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Wichtige Aspekte für Arbeitgeber sind:

Strengere Datenschutzanforderungen: Mitarbeiterfotos sollten nur unter Einhaltung der DSGVO veröffentlicht werden. Eine Einwilligung der Mitarbeitenden ist grundsätzlich erforderlich.

Erlaubnisvorbehalt gemäß Art. 6 DSGVO: Eine Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn eine Zustimmung vorliegt oder das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt.

Berechtigtes Interesse: Die Einwilligung muss klar und schriftlich erteilt werden. Ein berechtigtes Interesse kann bestehen, muss jedoch im Einzelfall abgewogen werden.

Ausnahmen nach § 23 KUG: In bestimmten Fällen, wie wenn Personen nur als Beiwerk erscheinen, ist keine Einwilligung notwendig.

Durch die Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben können Unternehmen sicherstellen, dass sie Datenschutzverletzungen vermeiden und rechtliche Risiken minimieren.

Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos: Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

Wenn auf einem Foto ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin erkennbar ist, ist in der Regel eine vorherige Einwilligung gemäß Datenschutzrecht erforderlich. Diese Zustimmung unterliegt strengen Anforderungen:

  • Freiwilligkeit:
    Die Einwilligung ist nur gültig, wenn sie freiwillig erteilt wird. Im Arbeitsverhältnis bedeutet dies, dass der Mitarbeitende eine echte Wahl hat und keine negativen Konsequenzen zu befürchten hat, wenn er oder sie die Zustimmung verweigert.
  • Vorherige Einwilligung:
    Die Zustimmung muss vor der Veröffentlichung eingeholt werden. Sie kann entweder im Arbeitsvertrag oder in einem separaten Vertrag festgehalten werden.
  • Schriftliche Einwilligung:
    Laut § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO sollte die Einwilligung schriftlich dokumentiert sein.
  • Informationspflichten:
    Der Arbeitgeber hat gemäß §§ 13, 14 DSGVO umfassende Informationspflichten. Die Mitarbeitenden müssen genau informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bildaufnahmen veröffentlicht werden.
  • Widerrufsrecht:
    Mitarbeitende müssen darüber informiert werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Nach einem Widerruf sind die Bilder unverzüglich zu entfernen.

Vermeiden Sie hohe Schadensersatzforderungen und ziehen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzu. Wir helfen Ihnen gerne bei allen datenschutzrechtlichen Fragen!

Marco Rogert
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Löschen von Mitarbeiterfotos

Sobald eine Einwilligung vorliegt, dürfen Fotos von Mitarbeitenden verwendet werden, bis der Mitarbeitende seine Zustimmung widerruft. Dieser Widerruf kann jederzeit erfolgen und geschieht nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der ehemalige Mitarbeitende muss den Widerruf ausdrücklich erklären.

Sollte das Unternehmen sich weigern, die Fotos zu entfernen, muss dies gerichtlich geklärt werden. Ein Gericht wird dann die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abwägen. Entscheidend ist dabei, wie der Mitarbeitende auf dem jeweiligen Foto dargestellt wird.

  • Beiwerk oder neutrale Tätigkeit:
    Erscheint der Mitarbeitende nur als Beiwerk auf dem Foto oder ist er bei einer neutralen Tätigkeit (z. B. am PC oder beim Telefonieren) abgebildet, stehen die Chancen gut, dass das Interesse des Arbeitgebers überwiegt und die weitere Verwendung des Fotos zulässig ist.
  • Spezielle Fachexpertise:
    Falls das Foto eine besondere Fachexpertise des Mitarbeitenden vermittelt und den Eindruck erweckt, dieser sei noch für das Unternehmen tätig, wird das Foto sehr wahrscheinlich gelöscht werden müssen.

Möchten Sie Ihr Foto löschen lassen? Wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht! Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihres Persönlichkeitsrechts!

Fotos von Mitarbeitenden und Datenschutz: Ihre Experten im Arbeitsrecht

Beratung für Arbeitgeber:

  • Rechtssichere Einwilligungen einholen
  • Datenschutzkonforme Veröffentlichung
  • Schutz vor Schadensersatzklagen

Beratung für Arbeitnehmer:

  • Rechte bei der Verwendung von Fotos
  • Schadensersatz bei Datenschutzverstößen
  • Verteidigung Ihrer Privatsphäre

Warum uns wählen?

  • Erfahrung und Expertise: Unsere Anwälte verfügen über umfassende Erfahrung im Arbeitsrecht und sind spezialisiert auf den Arbeitnehmerdatenschutz.
  • Individuelle Beratung: Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
  • Umfassender Service: Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wir begleiten Sie in allen Phasen der rechtlichen Beratung und Vertretung.

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