Das Handelsrecht
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Handelsrecht – das Recht der Kaufleute

Im wirtschaftlichen Geschehen nimmt der Händler eine zentrale Stellung ein. Über die Jahre hinweg hat sich das Handelsrecht als spezielles Regelwerk für Kaufleute entwickelt, das ihnen erweiterte Freiheiten in der Gestaltung von Verträgen bietet. Besonders wichtig sind dabei die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Vertragsrechts zwischen Unternehmen (B2B, business to business).

Um Ihnen einen klaren Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten zu verschaffen, stehen wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte im Handelsrecht mit fundierter Beratung und Unterstützung zur Seite.

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Handelsrecht – Was versteht man darunter?

Das Handelsrecht stellt ein spezielles Recht für Kaufleute dar. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das grundsätzlich die Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen regelt, haben Kaufleute zusätzlich die Möglichkeit, auf das Handelsgesetzbuch (HGB) zurückzugreifen. Auf internationaler Ebene kommt das UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung. Zudem sind gewohnheitsrechtliche Bestimmungen und der Handelsbrauch rechtsverbindlich, obwohl sie keine gesetzliche Grundlage besitzen. Weitere spezifische Regelungen zum Handelsrecht finden sich auch in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im Gesellschaftsrecht, Bankrecht, Kapitalmarktrecht, Börsenrecht und Wertpapierrecht.

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Der Begriff des Kaufmanns: Eine Neufassung

Der zentrale Begriff im Handelsrecht ist der des Kaufmanns. Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können diesen Status erlangen.

Juristische Personen gelten aufgrund ihrer Gesellschaftsform als sogenannte Formkaufmänner. Dazu gehören unter anderem:

  • die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • die Kommanditgesellschaft (KG)
  • die eingetragene Genossenschaft (eG)
  • die Aktiengesellschaft (AG)
  • die Europäische Aktiengesellschaft (SE)
  • die Europäische Genossenschaft (SCE)
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • der eingetragene Verein (eV)

Auch natürliche Personen können durch ihre Funktion – etwa als Prokurist – oder durch ihre kaufmännische Tätigkeit den Status des Kaufmanns erlangen. Dies trifft insbesondere auf Absatzmittler zu, wie zum Beispiel Handelsmakler, Handelsvertreter oder Kommissionäre. Dabei variiert der genaue Typ der Vermittlung je nach Vertragstyp: Vertragshändler und Franchisenehmer handeln auf eigene Rechnung, während Handelsvertreter im Namen eines Dritten und gegen Provision agieren.

Von entscheidender Bedeutung ist, ob eine Person im Handelsregister eingetragen ist oder ob ihr Betrieb aufgrund von Größe oder Organisation als kaufmännisch gilt.

Der Begriff des Kaufmanns umfasst nicht nur klassische Händler, sondern auch Anbieter von Dienstleistungen sowie Unternehmer, die in der sogenannten Urerzeugung tätig sind. Unter Urerzeugung versteht man die Gewinnung von Rohstoffen aus der Natur, wie etwa in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, im Bergbau oder in Steinbrüchen.

Ein Handelsgewerbe bezeichnet jeden Betrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderlich macht. Ausgenommen hiervon sind die sogenannten freien Berufe, wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten. Die Abgrenzung zwischen diesen Berufen und einem Handelsgewerbe kann jedoch im Einzelfall schwierig sein und erfordert eine präzise Prüfung des Tätigkeitsbereichs.

Wer als Kaufmann gilt, muss sich im Handelsregister eintragen lassen. Dieses wird beim zuständigen Amtsgericht geführt und ist öffentlich zugänglich. Dadurch kann jeder einsehen, wer die Firma führt, welche Gesellschafter beteiligt sind, wie die Haftungsverhältnisse geregelt sind, und ob es Informationen zu Kapital und Satzungen gibt.

Vertragsrecht im B2B-Bereich: Flexibilität und Freiheiten im Handelsrecht

Im Handelsrecht genießen Kaufleute größere Freiheiten, was sich besonders im Bereich des Kaufrechts durch eine erweiterte Vertragsfreiheit zeigt. Der Handel unter Kaufleuten ermöglicht es, von gesetzlichen Vorgaben abzuweichen, etwa durch die Abbedingung von Formvorschriften oder durch vereinbarte verkürzte Fristen und die Festlegung von Lieferbedingungen. Beispiele hierfür sind die Regelungen zur Mängelrüge bei Mängelgewährleistungsrechten oder das kaufmännische Bestätigungsschreiben, das nach der Vertragsgestaltung eine Bestätigung oder Zustimmung des Händlers implizieren kann. Ein Schweigen des Händlers kann in solchen Fällen als Zustimmung gewertet werden, was für Kaufleute eine wichtige Praxis im Handelsrecht darstellt, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Auch bei der Gestaltung von Vertragsvorlagen haben Kaufleute einen größeren Gestaltungsspielraum. Besonders typisch für das Handelsrecht sind umfangreiche und komplexe Rahmenverträge, etwa in Form von Joint Ventures, Kooperations- und Lizenzverträgen. Im Gegensatz zum Business-to-Consumer-Bereich (B2C), in dem eine striktere Regulierung der Vertragsbedingungen vorliegt, haben Kaufleute im Business-to-Business-Bereich (B2B) mehr Freiheiten, insbesondere bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Dennoch gibt es auch im B2B-Bereich Einschränkungen: Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bleibt auch hier unzulässig. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind AGB, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, unwirksam, sodass Kaufleute auch im B2B-Bereich auf fair und ausgewogen formulierte Vertragsbedingungen achten müssen.

Marken, Patente und Design –
Der Wert des gewerblichen Rechtsschutzes

Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein wesentlicher Bestandteil des fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen und zum Schutz der Verbraucher. Er gliedert sich in den Schutz geistigen Eigentums und die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Während Waren einen greifbaren Wert haben, ist auch geistiges Eigentum von großer Bedeutung. Hierzu zählen die Marken, Designs, Patente und die Identität eines Unternehmens, die Teil seines immateriellen Vermögens sind. Der gewerbliche Rechtsschutz sorgt dafür, dass diese Werte nicht unbefugt genutzt werden.

Die Verantwortung für den Schutz von Patenten und Marken liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), der zentralen Behörde in Deutschland, bei der Unternehmen Patente anmelden und rechtliche Schritte einleiten können. Darüber hinaus arbeiten in den einzelnen Bundesländern Patentinformationszentren (PIZ) in enger Kooperation mit dem DPMA. Die spezifischen Gesetze, die auf die verschiedenen Formen des geistigen Eigentums angewendet werden, sind wie folgt:

  • Patentgesetz (PatG) schützt technische Erfindungen
  • Markengesetz (MarkenG) regelt den Schutz von Marken und Produkten
  • Designgesetz (DesignG) schützt das äußere Erscheinungsbild von Produkten
  • Urhebergesetz (UrhG) schützt kreative Werke

Gleichzeitig schützt der gewerbliche Rechtsschutz aber auch Dritte vor unlauteren Handlungen von Unternehmen. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sorgt dafür, dass unfaire Geschäftspraktiken wie Täuschung oder unberechtigte Rabatte verhindert werden. Ein Unternehmen, das etwa vorgibt, ein Verbraucher zu sein, um sich gesetzliche Schutzvorschriften zu umgehen, begeht unlauteren Wettbewerb.

Bei Verletzungen von Markenrechten, Patenten oder Wettbewerbsverstößen können Unternehmen zunächst eine Abmahnung aussprechen. Im Vergleich zu einer Klage sind Abmahnungen schneller und kostengünstiger, da sie eine direkte Lösung des Konflikts anstreben. Ziel einer Abmahnung ist es, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, bei der der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgibt und der Geschädigte eine Entschädigung erhält. Wird keine Einigung erzielt, kann der Fall vor dem zuständigen Landgericht (LG) verhandelt werden, wobei aufgrund des Anwaltszwangs beide Parteien anwaltlich vertreten sein müssen.

Prozessführung –
Ein Überblick über den Ablauf

Im Geschäftsleben können rechtliche Konflikte schnell auftreten, und es gibt verschiedene Möglichkeiten, Streitigkeiten im Wirtschaftsprivatrecht zu lösen – entweder außergerichtlich oder vor Gericht. Eine gängige außergerichtliche Lösung bieten Schiedsgerichte, die beispielsweise von Industrie- und Handelskammern organisiert werden. In diesen Verfahren werden unabhängige Schiedsrichter eingesetzt, die den Streitfall schneller und oft kostengünstiger entscheiden können als ein gerichtliches Verfahren. Wichtig zu beachten ist, dass Schiedsurteile, ähnlich wie Gerichtsurteile, vollstreckbar sind, weshalb auch hier eine anwaltliche Vertretung von Bedeutung ist.

Wird jedoch der Weg über die Zivilgerichte gewählt, folgt das Verfahren der Zivilprozessordnung (ZPO), die weitgehend den Parteien die Gestaltung des Verfahrens überlässt. Je nach Streitwert wird das Amtsgericht (AG) oder direkt das Landgericht (LG) zuständig. In bestimmten Fällen, wie bei Berufungen oder Revisionen, führt der Instanzenzug über die Oberlandesgerichte (OLG) bis zum Bundesgerichtshof (BGH) in Kassel. In allen diesen gerichtlichen Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung obligatorisch, da sie für die ordnungsgemäße Durchführung und die Wahrung der Rechte der Parteien sorgt.

Kompetente Beratung im Handelsrecht

Als Rechtsanwälte für Handelsrecht stehen wir Ihnen mit umfassender Beratung und Vertretung in allen relevanten Bereichen zur Seite. Das Handelsrecht ist durch ständige Neuerungen, Handelsbräuche und aktuelle Rechtsprechung besonders dynamisch und oft schwer zu überblicken. Mit unserer Expertise können Sie sicher sein, dass Sie rechtlich abgesichert sind. Durch unsere langjährige Praxiserfahrung bieten wir Ihnen kompetente, diskrete Unterstützung und maßgeschneiderte Lösungen.

Damit unsere Experten Ihren Fall analysieren und Sie kompetent telefonisch beraten können, füllen Sie das nebenstehende Formular aus. Erfahren Sie, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen und welches Vorgehen optimal ist. Keine Sorge – wir sind hier, um Ihnen zu helfen.

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