Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
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Die Erbengemeinschaft erfolgreich auflösen: Tipps zur gerechten Nachlassaufteilung
Wenn mehrere Erben vorhanden sind und die Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll, handelt es sich um einen der komplexesten Vorgänge im Erbrecht. Eine faire Lösung und die Vermeidung von Konflikten erfordern, dass alle Beteiligten über die notwendigen Rahmenbedingungen für die Aufteilung des Erbes informiert sind. Ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht kann Ihnen helfen, einen klaren Teilungsplan zu erstellen und Sie zu steuerlichen Aspekten der Erbengemeinschaft zu beraten. So sichern Sie Ihre Interessen und verhindern mögliche Erbstreitigkeiten.
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3Notwendigkeit der Erbauseinandersetzung
Wenn mehrere Erben existieren, bildet sich eine Erbengemeinschaft, die das gemeinschaftlich hinterlassene Vermögen unter den Miterben verteilt. Dieser Vorgang führt zur Auflösung der Gemeinschaft. Die Erben haben dabei grundsätzlich die Freiheit, den Nachlass untereinander zu verteilen, wobei sie sich auch einvernehmlich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen können. Sollte der Erblasser jedoch einen Testamentsvollstrecker eingesetzt haben, so obliegt es ausschließlich diesem, die Erbauseinandersetzung durchzuführen.
Sind sich die Erben einig, kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der Regel ohne Notar oder Anwalt erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine Teilerbauseinandersetzung möglich, bei der die Erben zunächst einen Teil des Nachlasses unter sich aufteilen und den Rest zu einem späteren Zeitpunkt verhandeln.
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Die vier Schritte zur Erbauseinandersetzung
Überblick über den Nachlass verschaffen
Alle Miterben sollten gemeinsam ein vollständiges Nachlassverzeichnis anfertigen. Sollte der Verdacht bestehen, dass nicht alle Vermögenswerte berücksichtigt werden, haben die Erben einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erbschaftsbesitzern und Hausgenossen. Besitzen diese Gegenstände, die Teil des Nachlasses sind, sind sie verpflichtet, diese offenzulegen.
Nachlassschulden begleichen
Etwaige Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen werden. Ist dies nicht durch das vorhandene Barvermögen möglich, können Nachlassgegenstände verkauft werden, um die Schulden zu decken.
Besonderheiten bei Teilungsanordnungen
In manchen Testamenten finden sich Teilungsanordnungen, die festlegen, dass bestimmte Vermögensgegenstände an bestimmte Erben gehen sollen. Sind sich die Erben einig, können sie diese Anordnung auch außer Acht lassen. Sollte der Wert der zugewiesenen Gegenstände die Erbquote überschreiten, müssen Ausgleichszahlungen an die anderen Erben geleistet werden, sofern der Erblasser keinen anderen Willen geäußert hat.
Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags
Wenn alle Erben über die Aufteilung des Nachlasses einig sind, ist die Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags der schnellste und kostengünstigste Weg. Jeder Erbe muss den Vertrag unterzeichnen. Falls ein Grundstück oder eine Immobilie Teil des Nachlasses ist, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Die Erbengemeinschaft ist vollständig aufgelöst, sobald der Nachlass gerecht verteilt wurde und jeder Erbe seinen Anteil erhalten hat.
Uneinig? Diese Optionen haben Sie als Erbe!
Bei der Erbauseinandersetzung treten in der Praxis oft Konflikte auf. Doch das Erbrecht bietet Ihnen verschiedene Möglichkeiten, um eine Lösung zu finden:
Erbauseinandersetzung durch Erbteilsübertragung
Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Sie als Miterbe jederzeit die Aufteilung des Erbes und die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, kann die Auseinandersetzung auch zwangsweise durchgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachlass die Teilungsreife erreicht hat, das bedeutet, dass alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind und der Nachlass entsprechend der Erbquoten aufgeteilt werden kann, ohne an Wert zu verlieren. In der Regel müssen Barvermögen und Wertpapiere übrig bleiben, da andere Vermögensgegenstände nicht ohne Wertverlust geteilt werden können.
Erbteilsverkauf
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Erbteil an einen Miterben oder Dritten zu verkaufen. Ein Miterbe hat jedoch ein Vorverkaufsrecht. Der Vertrag zur Erbteilsübertragung muss notariell beurkundet werden.
Erbauseinandersetzung durch Abschichtung
Ein Miterbe kann auf seinen Erbteil verzichten und sich gegen eine Abfindungszahlung aus der Erbengemeinschaft zurückziehen. Der Erbteil des ausscheidenden Erben geht dabei an die verbleibenden Miterben. Wenn nur noch ein Miterbe übrig bleibt, führt dies zu einem Alleineigentum am Nachlass, wodurch die Erbengemeinschaft aufgelöst wird.
Letzter Ausweg: Erbauseinandersetzung durch Klage
Jeder Erbe hat das Recht, die Erbauseinandersetzung gerichtlich einzufordern. Bei der sogenannten Erbteilungsklage prüft das Gericht den vorgelegten Teilungsplan und entscheidet, wie mit nicht teilbaren Gegenständen umzugehen ist (häufig Verkauf). Diese Option ist jedoch risikobehaftet und oft wenig erfolgreich, da die Klage durch andere Erben blockiert werden kann.
Wir lösen Ihre Erbengemeinschaft erfolgreich auf!
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft zählt zu den komplexesten Verfahren im Erbrecht, da dabei oft unterschiedliche wirtschaftliche und persönliche Interessen aufeinandertreffen. Dies kann den Familienfrieden erheblich belasten, insbesondere bei Immobilien oder wertvollen Vermögensgegenständen, bei denen das Konfliktpotenzial besonders hoch ist. Aus diesem Grund ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen. Dies gilt nicht nur für die Erben, sondern auch für den Erblasser selbst.
Als erfahrene Anwälte für Erbrecht unterstützen wir die gesamte Erbengemeinschaft sowie einzelne Miterben oder den Erblasser persönlich. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung von Teilungsplänen zur Auflösung der Erbengemeinschaft oder bei der Regelung der Nutzung von Immobilien. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie zu spezifischen Fragen der Erbauseinandersetzung und der Erbschaftssteuer. Unser Ziel ist stets eine einvernehmliche Lösung – wenn nötig, setzen wir Ihre Rechte jedoch auch gerichtlich durch.
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