Voraussetzungen, Umfang und Bedeutung des Auskunftsanspruchs nach dem BGH-Urteil 2026
Wer nach einer Impfung dauerhaft krank wird, steht vor einem grundlegenden Problem: Die entscheidenden Informationen – welche Nebenwirkungen dem Hersteller bekannt waren, wie viele Verdächtsfälle gemeldet wurden, wie das Risiko-Nutzen-Verhältnis des Impfstoffs bewertet wurde – liegen nicht beim Betroffenen. Sie liegen beim Hersteller. Das Arzneimittelgesetz gibt Betroffenen in dieser Situation ein rechtliches Werkzeug an die Hand: den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG.
Was ist § 84a AMG überhaupt?
Das Arzneimittelgesetz (AMG) enthält in § 84 eine spezifische Haftungsregel für pharmazeutische Unternehmer. Wer durch ein Arzneimittel geschädigt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Als Hilfsnorm dazu dient § 84a AMG: Dieser Auskunftsanspruch soll Betroffenen die Informationen verschaffen, die sie benötigen, um einen Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG überhaupt sachlich begründen zu können.
Der Hintergrund ist einfach: Die Beweislast für einen Arzneimittelschaden trägt in weiten Teilen der Geschädigte. Dieser hat aber in der Regel keinen Zugang zu den Produktdaten, Studienergebnissen und internen Meldesystemen des Herstellers. § 84a AMG soll dieses strukturelle Informationsgefälle teilweise ausgleichen.
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Wer kann Auskunft verlangen?
Anspruchsberechtigt ist, wer darlegen kann, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den eingetretenen Schaden verursacht hat. Dabei ist kein Vollbeweis erforderlich. Es genügt, wenn ein Zusammenhang plausibel erscheint.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 9. März 2026 klargestellt, was Plausibilität in diesem Zusammenhang bedeutet: Sie setzt nicht voraus, dass die Kausalität des Arzneimittels für den Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Plausibilität kann auch dann vorliegen, wenn mehr Gründe gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache sprechen. Für die Plausibilitätsfrage können insbesondere folgende Umstände relevant sein: der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Schadenseintritt, ein bereits behördlich anerkannter Impfschaden sowie fachärztliche Einschätzungen.
Was umfasst die Auskunft?
§ 84a Abs. 1 AMG bestimmt den Gegenstand der Auskunft: Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdächtsfälle. Darüber hinaus erstreckt er sich auf sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können.
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte den Anspruch in einem früheren Verfahren auf Informationen beschränkt, die sich auf das konkrete Krankheitsbild des Geschädigten beziehen. Diese Einschränkung hat der BGH ausdrücklich zurückgewiesen: Der Anspruch ist umfassend. Für die Bewertung des Risiko-Nutzen-Verhältnisses eines Impfstoffs müssen alle bekannten Nebenwirkungen berücksichtigt werden, nicht nur die Symptomatik der einzelnen klagenden Person.
In der Praxis bedeutet das: Betroffene können unter Umständen verlangen, dass der Hersteller über das gesamte Spektrum gemeldeter Verdächtsfälle informiert, darunter auch Thrombosen, Herzmuskelentzündungen oder Nervenbeschwerden, die in anderen Betroffenenfällen dokumentiert wurden.
Die Hürde: Plausibilität statt Wahrscheinlichkeit
Die vom BGH geschaffene Unterscheidung zwischen Plausibilität und Wahrscheinlichkeit ist das Kernstück des Urteils. In der Praxis hatte die Anforderung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit viele Betroffene faktisch ausgeschlossen: Wer die internen Herstellerdaten nicht kennt, kann selten beweisen, dass die Impfung überwiegend wahrscheinlich Ursache seines Schadens war. Das führte zu einem paradoxen Ergebnis – man brauchte die Auskunft, um den Anspruch auf Auskunft zu begründen.
Der BGH hat diese Zirkularität aufgebröselt: Für die Auskunft reicht Plausibilität. Für den Schadensersatz sind dann – auf Basis der erlangten Informationen – weitere Anforderungen zu erfüllen.
Warum Hersteller die Auskunft nicht freiwillig erteilen
Auch wenn der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG gesetzlich verankert ist, sollte man nicht erwarten, dass pharmazeutische Unternehmer diese Informationen ohne weiteres herausgeben. Die betroffenen Unternehmen verfügen über erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Interessen daran, interne Daten nicht offenzulegen. Erfahrungsgemäß ist eine rechtliche Durchsetzung des Anspruchs erforderlich.
§ 84a AMG sieht in Abs. 1 Satz 4 einen Ausnahmetatbestand vor: Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, soweit Angaben auf gesetzlicher Grundlage geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. Diese Ausnahmeklausel gibt Herstellern einen Argumentationsspielraum. Ob die Berufung darauf im Einzelfall berechtigt ist, muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Auskunftsanspruch in Ihrem Fall in Frage kommt, sollten Sie nicht auf eine freiwillige Herausgabe vertrauen. Nehmen Sie Kontakt auf.
Wann lohnt sich ein Anwalt?
Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG ist ein technisch anspruchsvoller Ansatz, der präzise rechtliche Kenntnisse voraussetzt. Die Formulierung des Auskunftsbegehrens, die Argumentation zur Plausibilität und die gerichtliche Durchsetzung sind nicht ohne Weiteres ohne anwaltliche Unterstützung zu bewältigen. Gleichzeitig sollten Sie beachten, dass Verjährungsfristen laufen können. Sind Sie rechtsschutzversichert, sollten Sie vor der Mandatierung prüfen, ob die Versicherung die Kosten übernimmt.
Fazit
§ 84a AMG gibt Impfgeschädigten ein wichtiges Recht: den Zugang zu den Informationen, die beim Hersteller liegen und die für eine sachgerechte Einschätzung der eigenen Lage unabdingbar sind. Das BGH-Urteil vom 9. März 2026 hat dieses Recht erheblich gestärkt. Es bleibt aber bei einer Prüfung des Einzelfalls: Der Auskunftsanspruch ist kein automatischer Weg zu Schadensersatz, sondern ein notwendiger erster Schritt, um die eigene Situation überhaupt transparent zu machen.


