Zum qualifiziertes Verschulden des Frachtführers bei Diebstahl aus einem über Nacht abgestellten LKW an einer italienischen Raststätte; Wirksamkeit einer AGB-Klausel, wonach der Fahrer nur bewachte Parkplätze anfahren darf

Im Rahmen von Transportverträgen trägt der Frachtführer die Verantwortung für die Sicherheit des transportierten Gutes. Dies umfasst nicht nur die ordnungsgemäße Beförderung, sondern auch den Schutz vor möglichen Schäden wie Diebstahl. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, dass die Sicherheitsvorkehrungen des Frachtführers im Einklang mit den spezifischen Risiken des Transports stehen müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam sind und welche Anforderungen an den Frachtführer im Hinblick auf Diebstahlsicherung zu stellen sind.

Urteil Oberlandesgericht München

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Fahrer nur bewachte Parkplätze anfahren darf, stellt eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar und wird daher nicht Vertragsbestandteil, wenn der Frachtführer weder im Transportauftrag, noch mündlich vor Vertragsschluss auf diese Regelung hingewiesen wurde.

Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung von Diebstahl zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den für den durchzuführenden Transport erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten.

Weiß der Frachtführer nicht, dass er diebstahlsgefährdetes Gut transportiert und ist im Transportauftrag nur von „Sammelgut“ die Rede, so können von ihm keine erhöhten Sicherheitsmaßnahmen erwartet werden. Nimmt er seine Ruhezeit an einer auch nachts durchgehend betriebenen Raststätte und wählt dabei einen Stellplatz in einem Berich, wo mehrere LKW nebeneinander parken, so kann ihm deshalb nicht der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens gemacht werden.

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt, dass Klauseln in AGB, die den Fahrer verpflichten, nur bewachte Parkplätze anzufahren, dann nicht wirksam sind, wenn sie dem Frachtführer nicht vor Vertragsschluss mitgeteilt wurden. In Bezug auf Diebstähle während des Transports ist der Frachtführer nur dann haftbar, wenn ihm eine erhöhte Diebstahlsgefahr bekannt war oder er in einer gefährdeten Situation keine geeigneten Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Ist der Frachtführer jedoch nicht über das Risiko eines Diebstahls informiert und wählt er eine geeignete Raststätte zur Einhaltung der Ruhezeiten, so kann ihm kein qualifiziertes Verschulden vorgeworfen werden.

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