Zur Wirksamkeit einer AGB-Klausel zum Abstellen von Fahrzeugen nur auf videoüberwachten Parkplätzen

Die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Bezug auf die Verpflichtung des Frachtführers, Fahrzeuge während des Transports ausschließlich auf videoüberwachten Parkplätzen abzustellen, wurde kürzlich vom Landgericht Bremen geprüft. Die Entscheidung beleuchtet, ob eine solche Klausel den Frachtführer unangemessen benachteiligt oder überraschend im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist.

Urteil Landgericht Bremen

Eine in AGB des Absenders enthaltene Verpflichtung des Frachtführers, das Fahrzeug während des Transports nur auf videoüberwachten Parkplätzen abzustellen, ist weder überraschend nach § 305c BGB, noch benachteiligt diese den Frachtführer unangemessen nach § 307 BGB.

Sind auf der Transportroute keine videoüberwachten Parkplätze vorhanden, muss der Frachtführer den Auftrag ablehnen oder andere alternative Sicherungsmaßnahmen ergreifen, z.B. einen zweiten Fahrer einsetzen.

Nimmt der Frachtführer den Auftrag dennoch an, muss er jedenfalls vor der Durchführung entsprechend Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 CMR Weisungen des Absenders einholen, wie mit dem Transportauftrag weiter zu verfahren sei. Art. 14 Abs. 1 CMR gilt entsprechend, wenn sich die unmöglich einzuhaltenden Beförderungsbedingungen nicht aus dem Frachtbrief ergeben, aber sonst keine vertragsgemäße Beförderung möglich ist.

Fazit

Das Landgericht Bremen kam zu dem Schluss, dass eine Klausel, die den Frachtführer verpflichtet, das Fahrzeug nur auf videoüberwachten Parkplätzen abzustellen, weder überraschend noch unangemessen benachteiligend ist. Sollte auf der Transportroute kein geeigneter Parkplatz verfügbar sein, ist der Frachtführer verpflichtet, den Auftrag abzulehnen oder alternative Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Andernfalls muss er vor der Durchführung Weisungen des Absenders einholen, um den Transport ordnungsgemäß fortzusetzen.

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