In einer GmbH nehmen Geschäftsführer eine zentrale Rolle ein. Sie leiten, repräsentieren und vertreten das Unternehmen und tragen maßgeblich zur Erreichung des Unternehmenserfolgs oder -misserfolgs bei. Der Geschäftsführervertrag legt die spezifischen Rechte, Anforderungen und Zielvorgaben für den Geschäftsführer fest.
In diesem Beitrag erfahren Geschäftsführer, Gesellschafter und Aufsichtsorgane, welche wichtigen Informationen sie über den Inhalt eines Geschäftsführervertrages wissen sollten.
1. Checkliste: Typische Regelungsbereiche eines Geschäftsführervertrags
Die Verträge von Geschäftsführern in GmbHs enthalten eine Vielzahl von Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten des Geschäftsführers sowie des Unternehmens. Jeder Geschäftsführervertrag ist individuell gestaltet und kann je nach Branche, Unternehmensgröße, Geschäftsbereich und Gesellschafterstruktur unterschiedlich sein. Dennoch lassen sich einige grundlegende Regelungsbereiche identifizieren, die neben weiteren Aspekten berücksichtigt werden sollten.
Checkliste für den Geschäftsführervertrag:
- Verhältnis zwischen Geschäftsführervertrag, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung und Gesellschafterbeschlüssen sowie die Möglichkeiten zur nachträglichen Änderung
- Regelungen zu bereits bestehenden Anstellungsverhältnissen
- Umfang der Vertretungsbefugnis und der Geschäftsführungsbefugnis (einschließlich Ressortzuständigkeiten) sowie deren Änderungsmöglichkeiten
- Zustimmungspflichtige Geschäfte und deren nachträgliche Anpassungen
- Vergütung (fest und variabel) sowie weitere Leistungen (z. B. Krankheitsvorsorge, Altersvorsorge, Dienstfahrzeuge, Diensthandys, Laptops, Reisekosten der 1. oder 2. Klasse)
- Haftungsbegrenzungen: Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, summenmäßige Begrenzung der Haftung, regelmäßiger Anspruch auf Entlastung, D&O-Versicherung
- Vertragsdauer, Beendigungsmöglichkeiten, Kündigungsfristen und Abfindungen des Geschäftsführers
- (Nachvertragliche) Wettbewerbsverbote, einschließlich Konkurrenz- und Kundenschutzklauseln, Mitarbeiterabwerbeverbot und Geheimhaltungsvereinbarungen
- Mögliche Sonderregelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
- Unwirksamkeit von Geschäftsführerverträgen und Zuständigkeiten innerhalb der Gesellschaft
- AGB-Kontrolle von Geschäftsführerverträgen: Verbraucherschutz für Geschäftsführer
- Steueroptimierte Gestaltung von Geschäftsführerverträgen
Bereits diese kurze, jedoch unvollständige Checkliste verdeutlicht die Komplexität von Geschäftsführerverträgen. Die Bestimmungen betreffen nicht nur das Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH, sondern entfalten auch weitreichende Wirkungen darüber hinaus.
Ein gut strukturierter Vertrag kann beispielsweise häufig auftretende Unsicherheiten bei einer späteren persönlichen Inanspruchnahme durch die GmbH oder Dritte sowie Unsicherheiten bei der Durchsetzung von Gehaltsansprüchen und Einschränkungen bei einer beruflichen Neuorientierung vermeiden.Hinweis: Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten darüber hinaus zahlreiche Besonderheiten (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen, steuerliche Aspekte und die (Nicht-)Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen), die am Ende dieses Beitrags näher erläutert werden.
2. Regelungen zu bereits bestehenden Anstellungsverhältnissen
Es kommt häufig vor, dass Personen zu Geschäftsführern ernannt werden, die zuvor bereits als Mitarbeiter im Unternehmen angestellt waren. Im Geschäftsführervertrag sollte daher klar festgelegt werden, wie mit diesen vorherigen Anstellungsverträgen umgegangen wird:
- Soll der frühere Anstellungsvertrag im Falle einer Kündigung des Geschäftsführers wieder in Kraft treten?
- Bestehen die früheren Verträge (neben dem neuen Geschäftsführervertrag) weiterhin?
- Wird das vorherige Anstellungsverhältnis beendet, oder soll es in das neue Verhältnis überführt werden?
3. Umfang der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
Für den Geschäftsführer kann es sinnvoll sein, im Geschäftsführervertrag eine Regelung zum Umfang seiner Vertretungsbefugnis festzulegen. Wichtige Aspekte sind dabei:
- Einzel- oder Gesamtvertretung: Hat der Geschäftsführer das Recht, allein zu handeln, oder muss er sich mit dem anderen Geschäftsführer abstimmen und Verträge gemeinsam unterzeichnen?
- Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB): Ist es dem Geschäftsführer gestattet, auch mit sich selbst Verträge abzuschließen?
Aus der Perspektive der GmbH ist es jedoch ratsam, die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis im Vertrag möglichst flexibel zu gestalten, um späteren Anpassungen Raum zu geben.
Es ist entscheidend, dass die Regelungen im Geschäftsführervertrag mit der Satzung der Gesellschaft sowie einer möglichen Geschäftsordnung in Einklang stehen. In der Praxis kommt es häufig zu Widersprüchen zwischen den verschiedenen Regelungen, da oft unterschiedliche Muster verwendet werden.
4. Zustimmungspflichtige Geschäfte
In der Regel enthält der Geschäftsführervertrag auch Bestimmungen zu zustimmungspflichtigen Geschäften, die der Kontrolle des Geschäftsführers dienen.
Oft behalten sich die Gesellschafter das Mitentscheidungsrecht bei wichtigen Angelegenheiten vor, wie beispielsweise:
- Immobilienkaufverträgen
- Lizenzvereinbarungen
- Kreditverträgen
- Verträgen, deren Wert einen bestimmten Betrag übersteigt
In solchen Fällen, in denen die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist, ist der Geschäftsführer verpflichtet, diese Genehmigung einzuholen. Es gibt häufig festgelegte Kataloge von zustimmungspflichtigen Geschäften. Diese Zustimmungspflichten sind nicht nur im Geschäftsführervertrag, sondern auch im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsordnung geregelt.
Verstößt der Geschäftsführer gegen die Zustimmungspflicht, riskiert er eine außerordentliche Kündigung und kann unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig gegenüber der GmbH werden.
5. Vergütung des Geschäftsführers und sonstige Leistungen
In modernen Geschäftsführerverträgen setzt sich die Vergütung oft aus einer festen Vergütung sowie variablen Vergütungsbestandteilen (wie Boni oder Tantiemen) zusammen.
Feste Vergütung
Zunächst wird die Bruttovergütung entweder auf monatlicher oder jährlicher Basis festgelegt. Zusätzlich können pauschale Bonuszahlungen oder Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, als Bestandteile der festen Vergütung vereinbart werden.
Variable Vergütung
Bei der variablen Vergütung wird häufig eine gewinnabhängige Tantiemevergütung vereinbart, um Anreize für eine erfolgreiche Unternehmensführung zu schaffen. Darüber hinaus kommen in der Praxis auch umsatz- und ereignisabhängige Vergütungsregelungen (Milestones) vor. Aus Sicht des Unternehmens bieten ermessenabhängige Tantiemeregelungen, die im Ermessen des Unternehmens liegen, die größte Flexibilität. Für den Geschäftsführer können diese Regelungen jedoch wenig attraktiv sein.
Sonstige Leistungen: Vorsorge und Versicherungen
Zu den wesentlichen zusätzlichen Leistungen für den Geschäftsführer zählen:
- Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Zuschüsse zur Altersvorsorge
- Abschluss einer Lebensversicherung
- Bereitstellung einer D&O-Versicherung
- Dienstwagen, Laptop, Reisekosten usw.
Darüber hinaus ist es ratsam, etwaige weitere Leistungen klar zu definieren. Dazu gehören beispielsweise:
- Art des Dienstwagens und dessen private Nutzung
- Private Nutzung von IT-Geräten (Laptop, Mobiltelefon, Tablet usw.)
- Höhe der Erstattung von Reisekosten (1./2. Klasse in Bahn und Flugzeug)
Wie hoch ist die Gesamtvergütung?
Die Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile hängt nicht nur von der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers ab, sondern auch von der Unternehmensgröße und den Ertragsaussichten, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Zudem hat die Höhe der Geschäftsführervergütung direkte Auswirkungen auf die Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die Vergütung gilt steuerlich als Betriebsausgabe und mindert somit die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Je höher die Gesamtvergütung, desto niedriger sind die Unternehmenssteuern. Daher sind für GmbH-Geschäftsführer Pensionssysteme sinnvoll, die eine effektive Steuerreduzierung ermöglichen.
Achtung beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, muss jedoch darauf geachtet werden, dass sowohl die feste als auch die variable Vergütung sowie zusätzliche Vergütungsbestandteile angemessen sind.
Eine unangemessene Vergütung, die nicht dem Fremdvergleich standhält, kann zu steuerlichen Problemen (wie verdeckter Gewinnausschüttung) führen. Der Steueroptimierung im Anstellungsvertrag des geschäftsführenden Gesellschafters sollte daher besondere Beachtung geschenkt werden.
Zusätzlich hat die Finanzverwaltung weitere Bedingungen definiert, unter denen die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgabe anerkannt wird (z. B. Verhältnis von fester und variabler Vergütung, zulässige Bezugsgrößen für Tantiemen). Die Einzelheiten der Vergütungsregelung im Anstellungsvertrag sollten daher sorgfältig gestaltet werden.
Kann der Geschäftsführer auch unentgeltlich tätig sein?
Es ist nicht zwingend erforderlich, dem Geschäftsführer ein Gehalt zu zahlen. Dies gilt besonders häufig für Gesellschafter-Geschäftsführer von Startups. Solange das Unternehmen in der Aufbauphase ist und noch keine finanziellen Mittel vorhanden sind, kann es sinnvoll sein, die Gesellschaft nicht unnötig zu belasten.
Alternativ kann auch ein Gehalt vereinbart und in Verbindung mit einem Rangrücktritt oder einer nachrangigen Stundung festgelegt werden, das später ausgezahlt wird, wenn die finanzielle Situation des Unternehmens es zulässt.
6. Geschäftsführerhaftung, Haftungsvermeidung und Verantwortlichkeiten
Geschäftsführer sehen sich verschiedenen Haftungsrisiken ausgesetzt, die von der Gesellschaft, den Gesellschaftern, dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern, Insolvenzverwaltern und anderen Dritten ausgehen können.
Hintergrund: Haftungsrisiken für Geschäftsführer
Die Bereiche, in denen Haftungsgefahren auftreten können, sind sehr vielfältig. Dazu gehören unter anderem:
- Unternehmerische Fehlentscheidungen
- Produktverantwortung
- Steuer- und Sozialabgaben
- M&A-Transaktionen
- Fördergelder und Subventionen
- Umwelt-, Wettbewerbs- und kartellrechtliche Aspekte
- Datenschutz und Verpflichtungen zur Insolvenzantragstellung
In den letzten Jahren werden solche Haftungsfälle zunehmend konsequent verfolgt, häufig auch gerichtlich. Dieser Trend ist auf ein gewchangedes Bewusstsein der Unternehmen sowie auf das Aufkommen von Managerhaftpflichtversicherungen zurückzuführen.
Haftungsreduzierung im Geschäftsführervertrag
Um die Risiken einer Haftung und Inanspruchnahme zu mindern – manchmal sogar vollständig zu verhindern – kann der Geschäftsführer präventive und strategische Maßnahmen ergreifen.
Zu den klassischen Maßnahmen der Haftungsreduzierung und -beschränkung zählen die vertragliche Gestaltung des Geschäftsführervertrags, Gesellschafterbeschlüsse, die Geschäftsführerverordnung und/oder Compliance-Systeme.
Im Geschäftsführeranstellungsvertrag kann beispielsweise die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen werden, solange dabei nicht primär der Gläubigerschutz betroffen ist.
Ressortaufteilung im Geschäftsführervertrag
Die klare Definition der Aufgabenbereiche ist besonders bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung von Bedeutung, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Es ist sinnvoll, im Geschäftsführervertrag die Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers eindeutig festzulegen. Die Aufteilung der Geschäftsführung in verschiedene Bereiche ermöglicht eine klare Zuordnung der Pflichten.
Ein Katalog von besonders wichtigen Geschäften, für die die Zustimmung von mindestens zwei Geschäftsführern oder der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, schränkt den Handlungsspielraum eines einzelnen Geschäftsführers ein. Dies sind einige Instrumente, die eine Kontrolle des Geschäftsführers durch die Gesellschafter ermöglichen.
Anspruch auf regelmäßige Entlastung
Die Gesellschafter erteilen durch die sogenannte Entlastung ihr Einverständnis mit dem Handeln des Geschäftsführers in einem bestimmten Geschäftsjahr. Diese Einverständniserklärung erfolgt in Form eines Gesellschafterbeschlusses. Allerdings hat der Geschäftsführer keinen gesetzlichen Anspruch auf einen solchen Beschluss.
Daher ist es üblich, im Geschäftsführervertrag einen Anspruch des Geschäftsführers auf regelmäßige Entlastung zu vereinbaren. Dies reduziert sein Haftungsrisiko, da die Gesellschafter eventuelle Pflichtverletzungen hätten erkennen müssen.
Abschluss einer D&O-Versicherung
Die D&O-Versicherung, die für Manager abgeschlossen wird, übernimmt im Haftungsfall oft die Kosten des Geschäftsführers. Wenn die Gesellschaft bereit ist, eine solche Versicherung zugunsten des Geschäftsführers abzuschließen, wird dies regelmäßig im Geschäftsführervertrag festgehalten.
Häufig wird auch eine (maximale) Haftungssumme genannt, in deren Höhe die Versicherung abgeschlossen werden soll. Die D&O-Versicherung stellt sicher, dass der Geschäftsführer im Haftungsfall nicht mit seinem Privatvermögen zur Verantwortung gezogen wird. Somit gehört die D&O-Versicherung zu den grundlegenden Instrumenten der Haftungsbegrenzung für Geschäftsführer.
7. Befristung, Kündigungsfrist, fristlose außerordentliche Kündigung & Abberufung sowie Abfindung
Ein weiterer wichtiger Punkt im Geschäftsführervertrag ist die Vertragslaufzeit. Alle Beteiligten sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Vertragsdauer sowie die Kündigungsfristen grundsätzlich frei verhandelbar sind.
Geschäftsführeranstellungsverträge können entweder befristet oder unbefristet sein. Insbesondere bei Verträgen für Fremdgeschäftsführer wird häufig eine Befristung von zwei bis fünf Jahren vereinbart.
Es ist anzumerken, dass auch in befristeten Verträgen (ordentliche) Kündigungsgründe für eine vorzeitige Beendigung des Geschäftsführervertrags festgelegt werden können.
Ordentliche Kündigung
Bei unbefristeten Verträgen ist es ratsam, die Kündigungsfrist ausdrücklich zu regeln. Hierbei sollte der Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung möglich ist (z. B. Ende des Monats oder Ende eines Quartals), sowie die einzuhaltende Frist (z. B. vier Wochen zum Ende eines Monats oder sechs Wochen zum Ende eines Quartals) klar definiert werden.
Wenn die Kündigungsfrist im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt für Fremdgeschäftsführer zunächst eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Frage, ob und wie sich diese Frist erhöht, ist seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2020 unklar. In Teilen der Rechtsprechung besteht seitdem Uneinigkeit. Daher ist eine vertragliche Regelung der Kündigungsfrist im Geschäftsführervertrag mittlerweile unerlässlich, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Eine längere Kündigungsfrist bietet mehr Planungssicherheit, erschwert jedoch eine gewünschte vorzeitige Beendigung des Vertrags.
Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann von den Vertragsparteien nicht ausgeschlossen werden; sie ist zwingendes Gesetzesrecht. Dennoch können im Geschäftsführervertrag einvernehmlich wichtige Gründe festgelegt werden, die eine der Parteien zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Typische Beispiele für solche vereinbarten außerordentlichen Kündigungsgründe sind Change-of-Control-Fälle (d. h. erhebliche Veränderungen im Gesellschafterbestand) und Verstöße gegen vertragliche Wettbewerbsverbote.
Kopplungsklauseln
Zusätzlich sehen viele Geschäftsführeranstellungsverträge sogenannte Kopplungsklauseln vor, die den automatischen Ablauf des Vertrags festlegen, wenn der Geschäftsführer von seinem Amt abberufen wird oder sein Amt auf andere Weise endet.
Ob solche Klauseln wirksam sind, muss im Einzelfall beurteilt werden. Die Rechtsprechung hat hier wichtige Vorgaben für die Praxis entwickelt.
Besonderes Augenmerk sollte auch auf Regelungen gelegt werden, die vorsehen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung automatisch seine Gesellschafterstellung verliert. Solche Vereinbarungen sind rechtlich nicht so einfach durchzusetzen, da die Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt hat.
Für weitere Informationen zur Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern siehe hier: Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers.Abfindung
Bei der Kündigung eines Geschäftsführervertrags hat der Geschäftsführer gesetzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Sollte dennoch eine Abfindung gezahlt werden, muss dies ausdrücklich im Geschäftsführervertrag geregelt werden.
8. Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer
Die Mitglieder der Geschäftsführung einer GmbH haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Diese Pflicht schließt ein, dass sie nicht mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten dürfen. Für das Management von AGs, OHGs, KGs oder KGaAs ergibt sich dieses Wettbewerbsverbot direkt aus dem Gesetz.
Darüber hinaus ist es einem Geschäftsführer grundsätzlich untersagt, Geschäftschancen der Gesellschaft („corporate opportunities“) zu seinem eigenen Vorteil auszunutzen. Obwohl diese Bindung an Geschäftschancen im Gesetz nicht explizit festgehalten ist, ergibt sie sich direkt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.
Die konkrete Reichweite des Wettbewerbsverbots und der Geschäftschancenbindung ist in der Praxis häufig schwer zu bestimmen. Dies gilt insbesondere für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das im Gesetz ebenfalls nicht verankert ist. Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, seinen Geschäftsführer durch ein nachvertragliches Wettbewerbs- oder Kundenschutzverbot zu binden, muss es bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der nachvertragliche Schutz unwirksam wird und somit seine Wirkung entfällt.
9. Besonderheiten: Gesellschafter-Geschäftsführer
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist es besonders wichtig, die Regelungen zu Leistungen und Vergütung des Geschäftsführers klar und unmissverständlich zu gestalten:
- Eine objektiv „hohe“ Vergütung kann den Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) rechtfertigen.
- Dies gilt auch für Zahlungen, die im Geschäftsführervertrag nicht ausdrücklich festgelegt sind, wie zum Beispiel Erstattungen von Reisekosten oder die private Nutzung des Dienstwagens.
- Sowohl die feste als auch die variable Vergütung des Geschäftsführers müssen im Voraus eindeutig definiert werden. Es ist nicht zulässig, beispielsweise kurz vor Jahresende noch schnell einen Weihnachtsbonus festzulegen.
Zusätzlich ergeben sich für Gesellschafter-Geschäftsführer steuerliche Besonderheiten. Oft muss im Einzelfall beurteilt werden, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Eine sorgfältige Vorbereitung und Formulierung des Geschäftsführervertrags kann dazu beitragen, Steuern zu sparen oder zu minimieren.
10. Unwirksame Geschäftsführerverträge und Zuständigkeit
Der Abschluss eines Geschäftsführervertrags obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung, es sei denn, die Satzung der GmbH sieht abweichende Regelungen vor.
Wird der Vertrag nicht von dem zuständigen Organ unterzeichnet, kann er unwirksam sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein unwirksam geschlossener Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers im Sinne der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis zu behandeln ist. Dies bedeutet, dass der Vertrag während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam gilt, jedoch grundsätzlich jederzeit und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Zukunft aufgelöst werden kann.
Die Richter stellten jedoch klar, dass ein unwirksam geschlossener Anstellungsvertrag ausnahmsweise auch für die Zukunft als wirksam betrachtet werden kann, wenn beide Parteien diesen Vertrag über Jahre hinweg als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung anerkannt haben und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrages bestärkt hat.
11. AGB-Kontrolle: Verbraucherschutz für den Geschäftsführer
Laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der vorherrschenden Meinung in der Literatur kann der Geschäftsführer einer GmbH beim Abschluss seines Anstellungsvertrags als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB angesehen werden. Dies hat zur Folge, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag der AGB-Kontrolle unterliegt.
Das AGB-Recht umfasst einen Katalog von Vorgaben, die aus Gründen des Verbraucherschutzes beachtet werden müssen. Dazu zählt das Verbot der unangemessenen Benachteiligung sowie die Regel, dass mehrdeutige Klauseln, sofern sie überhaupt wirksam sind, in der für den Verbraucher günstigeren Auslegung interpretiert werden müssen.
12. Anwaltliche Expertise im Bereich Geschäftsführervertrag
Unser hochqualifiziertes und spezialisiertes Team von Fachanwälten im Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht steht Ihnen für alle Fragen rund um den Geschäftsführervertrag zur Verfügung. Dabei arbeiten wir eng mit unseren Steuerberatern zusammen. Das Beratungsspektrum unserer Spezialisten umfasst insbesondere:
- Entwurf und Anpassung von Geschäftsführerverträgen
- Prüfung und Optimierung von Geschäftsführerverträgen unter gesellschafts-, steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten
- Begleitung, Beratung und Unterstützung bei Vertragsverhandlungen über neue und geänderte Geschäftsführerverträge
- Beendigung bestehender Geschäftsführerverträge, insbesondere durch Kündigung
- Entwurf und Anpassung von Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung sowie die Abstimmung dieser mit Geschäftsführerverträgen und Gesellschaftervereinbarungen
- Streitschlichtung, Mediation oder gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Geschäftsführeranstellungsverträgen, einschließlich effektiver Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (z. B. einstweilige Verfügungen)
Für eine unverbindliche Anfrage können Sie direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner kontaktieren oder unser Kontaktformular nutzen.
Unsere Empfehlungen
Die in diesem Dokument dargestellten Regelungsaspekte beziehen sich auf allgemeine, für nahezu jeden Geschäftsführer relevante Aspekte des Geschäftsführervertrags. Zudem gibt es verschiedene Regelungsmechanismen, die je nach Branche, Unternehmensgröße, Geschäftsbereich und Gesellschafterstruktur variieren und individuell angepasst werden müssen.
Geschäftsführer, unabhängig davon, ob es sich um Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, sowie Gesellschafter und Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass Geschäftsführerverträge weitreichend gestaltet werden können. Gleichzeitig ist es wichtig zu beachten, dass solche Verträge häufig komplexe Rechtsdokumente darstellen, deren Handhabung und Anwendung gut überlegt sein sollte.
Dies gilt nicht nur für die Situation, in der ein neuer Geschäftsführervertrag abgeschlossen wird, sondern auch bei der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers, der Anpassung eines bestehenden Vertrags aufgrund geänderter Umstände, Änderungen von Ressortzuständigkeiten, Umstrukturierungen oder Umwandlungen sowie der Beendigung eines Geschäftsführervertrags.