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Button solution according to § 312j BGB: why a faulty online button renders the brokerage contract invalid

Wie das BGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 Käufern bei online geschlossenen Maklerverträgen hilft

Wer einen Maklervertrag online über eine Schaltfläche abschließt, schuldet nur dann eine Provision, wenn diese Schaltfläche eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist. Fehlt der Button mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Der Bundesgerichtshof hat das am 9. Oktober 2025 bestätigt. Rogert & Ulbrich prüft Ihren Online-Abschluss und setzt Rückforderungen durch.

Was die Button-Lösung nach § 312j BGB verlangt

Die Button-Lösung soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen. Nach § 312j Absatz 3 BGB muss ein Unternehmer die Bestellsituation im elektronischen Geschäftsverkehr so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Neutrale Beschriftungen wie „Senden“, „Absenden“ oder „Bestellen“ genügen nicht, weil sie die Zahlungspflicht nicht deutlich machen.

Sie haben einen Maklervertrag online abgeschlossen und sind unsicher, wie der Button beschriftet war? Lassen Sie den Ablauf prüfen.

Das BGH-Urteil vom 9. Oktober 2025

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 lag ein typischer Fall zugrunde. Eine Immobilienmaklerin bot im Auftrag der Eigentümerin ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück im Internet an. Nach telefonischem Erstkontakt erhielt der Interessent per E-Mail einen Link zu einem Web-Exposé. Vor dem Abruf musste er mehrere Häkchen setzen und anschließend eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Senden“ betätigen. Hinweise auf die Provision fanden sich nur in beigefügten Anlagen.

Nach der erfolgreichen Vermittlung und dem Hauskauf verlangte die Maklerin die Provision von fast 30.000 Euro. Der Käufer verweigerte die Zahlung. Der Bundesgerichtshof gab ihm recht: Der Button „Senden“ führt dem Besteller das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung nicht so eindeutig vor Augen, wie es das Gesetz verlangt. Es kam deshalb kein wirksamer Maklervertrag zustande.

Ihr Online-Abschluss lief ähnlich ab? Dann kann Ihre Provisionsforderung schon am Vertragsschluss scheitern. Wir prüfen das für Sie.

Warum die Button-Lösung auch für Maklerverträge gilt

Lange war umstritten, ob die Button-Lösung überhaupt auf Maklerverträge passt. Der Grund: Die Provision fällt beim Makler in der Regel erst später an und nur, wenn die Vermittlung erfolgreich ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun eindeutig beantwortet. Die Button-Lösung gilt auch dann, wenn die Zahlungspflicht erst mit dem Erfolg entsteht.

Maßgeblich ist, dass der Verbraucher bereits mit dem Abschluss des Maklervertrags die Grundlage für eine spätere Zahlungspflicht legt. Deshalb muss er schon im Moment des Vertragsschlusses ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gestützt, der bereits am 30. Mai 2024 klargestellt hatte, dass auch eine bedingte, erst später entstehende Zahlungspflicht erfasst wird.

Sie fragen sich, ob die Regel auf Ihren Maklervertrag anwendbar ist? Eine kurze Prüfung schafft Klarheit.

Die Rechtsfolge: endgültige Unwirksamkeit und Rückforderung

Ist die Button-Pflicht verletzt, ordnet § 312j Absatz 4 BGB an, dass der Vertrag nur zustande kommt, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Fehlt die eindeutige Bestätigung der Zahlungspflicht, kommt der Maklervertrag also gar nicht wirksam zustande. Das ist keine bloß schwebende, sondern eine endgültige Unwirksamkeit.

Für Sie als Käufer bedeutet das: Der Makler hat keinen Provisionsanspruch. Eine bereits gezahlte Provision können Sie zurückverlangen. Einen Wertersatz für die Tätigkeit des Maklers schulden Sie nicht. Der Bundesgerichtshof hat außerdem klargestellt, dass sich ein solcher Vertrag nicht durch formloses Verhalten heilen lässt. Allein die Bitte um einen Besichtigungstermin macht den Vertrag nicht wirksam. Eine nachträgliche Bestätigung müsste erneut die strengen Formvorgaben der Button-Lösung erfüllen.

Sie haben eine Provision aus einem Online-Maklervertrag gezahlt? Lassen Sie prüfen, ob Sie das Geld zurückfordern können.

Wann die Button-Lösung greift und wann nicht

Die Button-Lösung ist ein eigenständiger Prüfpunkt neben dem Widerruf und dem Halbteilungsgrundsatz. Sie führt nicht dazu, dass ein wirksamer Vertrag widerrufen wird, sondern dazu, dass von vornherein kein Vertrag entsteht. Entscheidend ist die Art des Abschlusses:

  • Erfasst: der Abschluss im elektronischen Geschäftsverkehr über ein Online-Formular mit Schaltfläche, etwa über eine Maklersoftware oder ein Portal.
  • Nicht erfasst: ein Maklervertrag, der rein telefonisch oder durch individuelle E-Mail ohne Bestellformular geschlossen wird. In diesen Fällen kann aber der Weg über den Widerruf offenstehen.

Damit ergänzen sich die drei Wege. Wurde online über einen fehlerhaften Button abgeschlossen, greift § 312j BGB. Wurde im Fernabsatz ohne ordnungsgemäße Belehrung abgeschlossen, kommt der Widerruf in Betracht. Und trägt der Käufer mehr als die Hälfte der Provision, ist der Halbteilungsgrundsatz zu prüfen.

Sie wissen nicht, welcher Weg für Sie passt? Wir ordnen Ihren Abschluss ein und wählen den tragfähigen Ansatz.

What affected buyers should do now

Das Urteil betrifft potenziell tausende in den letzten Jahren online geschlossene Maklerverträge. Wie wir bei der Claim for reimbursement of broker's commission vorgehen, erfahren Sie auf unserer Serviceseite. Diese Schritte helfen zunächst weiter:

  • Bestellprozess dokumentieren: sichern Sie, soweit möglich, die Beschriftung der Schaltfläche, Screenshots des Ablaufs, die E-Mail mit dem Link und das Web-Exposé.
  • Button prüfen: Trug die Schaltfläche den Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleich eindeutige Formulierung, oder war sie neutral beschriftet?
  • Collect documents: Maklervertrag, Provisionsvereinbarung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis.
  • Note the statute of limitations.: Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie gezahlt und von den Umständen erfahren haben.
  • Have it legally reviewed: eine anwaltliche Einschätzung klärt, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und ob Sie die Provision zurückfordern können.

Je vollständiger Ihre Nachweise sind, desto genauer lässt sich Ihr Fall einordnen. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen und wir prüfen Ihre Möglichkeiten.

Rogert & Ulbrich – Your lawyers in real estate law

Rogert & Ulbrich vertritt Verbraucher seit Jahren konsequent gegen unwirksame Verträge und überhöhte Forderungen. Die Kanzlei wurde von Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich gegründet und hat über 40.000 Mandate übernommen sowie mehr als 25.000 Klagen eingereicht. Im real estate law steht der Schutz von Käufern im Mittelpunkt, gerade bei Maklerprovisionen und beim Online-Abschluss von Maklerverträgen.

Wir prüfen, wie Ihr Maklervertrag zustande gekommen ist, ob die Button-Lösung eingehalten wurde und ob ein Rückforderungsanspruch besteht. Bei Bedarf setzen wir Ihre Ansprüche durch, außergerichtlich gegenüber dem Makler und, falls erforderlich, vor Gericht. Das Mandat lässt sich bequem online erteilen, wir arbeiten bundesweit und rechnen bei bestehender Rechtsschutzversicherung direkt mit dieser ab.

Sie haben einen Maklervertrag online abgeschlossen und Zweifel an der Provisionsforderung? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Button-Lösung beim Maklervertrag