Gute Neuigkeiten aus Würzburg. Das dortige Landgericht gab der Klage unseres Mandanten statt. Die Audi AG muss nun einen A7 3.0l mit 240 kW zurücknehmen und dem Mandanten € 41.914,- zahlen. Die Entschädigung berechnet sich aus dem Kaufpreis abzüglich einer compensation for use für die knapp 41.000 gefahrenen Kilometer (Urteil vom 15.06.2021, Az. 94 O 2084/20).
Rückruf des KBA liegt vor
Für den A7 liegt ein Rückruf des KBA von Januar 2018 vor. Dort sei ausdrücklich festgestellt worden, dass für diese Motoren ebenso eine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen sei. Die schadstoffmindernde, sogenannte schnelle Motoraufwärmung springe bei diesen Fahrzeugen nahezu nur im Prüfzyklus NEFZ an, stellte das Gericht in seiner Urteilsbegründung fest. Im realen Verkehr unterbliebe diese NOx-Schadstoffminderung. Dies sei letztlich ebenso als Prüfstandserkennung zu qualifizieren wie beim Motor EA 189.
Mitteilung über Betroffenheit erst im Januar 2018
Dass der Wagen erst im März 2017, also nach Aufdeckung des Dieselskandals gekauft wurde, ändere nichts am Schadensersatzanspruch. Die Mitteilung, dass von dem „Abgasskandal“ auch Modelle Audi A7 mit 3l-Hubraum betroffen sind, erfolgte durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Form einer Pressemitteilung erst im Januar 2018. Damit falle das hier fragliche Modell nicht unter die Rechtsprechung des BGH zum sog. „Spätkauf“, denn diese betreffe nur Modelle mit dem Motor EA 189.
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