Verzollung nach Urlaub
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Zollrechtliche Probleme am Flughafen: Nicht deklarierte Waren können schwerwiegende Konsequenzen haben!

Haben Sie Waren aus dem Ausland ohne Zollanmeldung mitgebracht?
Wenn Sie nach einem Auslandsaufenthalt Geschenke, landestypische Spezialitäten, Schmuck oder auch größere Bargeldbeträge nach Deutschland einführen und diese nicht korrekt verzollen, könnte dies rechtliche Folgen haben. Je nach Wert und Menge der eingeführten Waren drohen empfindliche Strafen.
Um hohe Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen zu vermeiden, informieren Sie sich in diesem Artikel bei unseren Experten für Zollrecht.

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Was müssen Sie verzollen?

Innerhalb der EU genießen Sie das Recht auf Freizügigkeit, das es Ihnen ermöglicht, größere Mengen an Alltags- und Gebrauchsgütern ohne Zollanmeldung zu transportieren. Überschreiten Sie jedoch die festgelegten Freimengen für Reisen, sind Sie verpflichtet, die Waren beim Zoll anzumelden.

Es ist ratsam, sich vor Ihrer Reise auf den offiziellen Zoll-Websites über die aktuellen Freimengen zu informieren. Für Waren aus Nicht-EU-Ländern oder speziellen EU-Gebieten mit abweichenden Zollbestimmungen (wie den Kanarischen Inseln oder Helgoland) gelten strengere Vorschriften. In solchen Fällen dürfen nur kleinere Mengen eingeführt werden, die zudem als für den Eigenbedarf bestimmt glaubhaft gemacht werden müssen.

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Was sollten Sie bei der korrekten Verzollung beachten?

Informieren Sie sich vor Ihrer Reise über die geltenden Reisefreimengen.

Bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern gibt es eine Freigrenze von 430 € für Flug- und Seereisen, bei Landreisen liegt diese bei 300 €.
Überschreiten die von Ihnen mitgebrachten Waren diese Freigrenzen, müssen sie verzollt werden.

Für Waren mit einem Gesamtwert von bis zu 700 € fällt ein pauschaler Zollsatz von 17,5 % an. Liegt der Wert darüber, wird ein spezifischer Zollsatz je nach Warengruppe erhoben.

Tipp: Bewahren Sie alle Quittungen Ihrer Einkäufe aus dem Ausland auf, um den Wert der Waren nachweisen zu können. Andernfalls schätzen die Zollbeamten den Warenwert.

Muss ich Bargeld beim Zoll anmelden?

Ja, Bargeld und gleichgestellte Barmittel ab einem Gesamtwert von 10.000 € müssen bei Reisen ins oder aus dem Ausland im Voraus beim Zoll angemeldet werden.

Zu den anzumeldenden Mitteln gehören Banknoten, Münzen, Wertpapiere, Schecks und ähnliche Zahlungsmittel.

Auch ausländische Währungen werden dabei in Euro umgerechnet.
Edelmetalle, Edelsteine und andere Wertgegenstände gelten ebenfalls als „gleichgestellte Barmittel“ und müssen ab einem Wert von 10.000 € angemeldet werden.

Was passiert, wenn ich zollpflichtige Waren nicht angebe?

Wenn Sie zollpflichtige Waren nicht deklarieren oder falsche Angaben zum Umfang und Wert der mitgeführten Waren machen, begehen Sie eine Straftat.

Zollbeamte führen stichprobenartige Kontrollen an Flughäfen durch. Werden bei einer Kontrolle nicht angegebene, zollpflichtige Waren entdeckt, drohen je nach Warenwert schwerwiegende Konsequenzen – von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zu Strafverfahren.

Versuchen Sie daher nicht, den Zoll zu umgehen, um hohe Strafen zu vermeiden.

Wie funktioniert das Zollstrafrecht?

Das Zollstrafrecht ist dem Steuerrecht gleichgestellt, weshalb Zollhinterziehung ähnlich wie Steuerhinterziehung streng bestraft wird.

Kleinere Verstöße, wie die Zollverkürzung, gelten nach §378 AO als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen belegt werden.

Schwerwiegende Verstöße, wie Zollhinterziehung (§§ 3 Abs. 3, 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) oder Hehlerei (§ 347 AO), werden als Straftaten eingestuft und können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.

Wie hoch können Strafen bei Zollstraftaten ausfallen?

Bargeld ab 10.000 € muss beim Zoll angemeldet werden. Bei Missachtung drohen hohe Geldstrafen von bis zu 1.000.000 €.

Wenn Sie Waren von geringem Wert, die über der Reisefreimenge liegen, nicht deklarieren, müssen diese nachverzollt werden – oft mit einem Zollzuschlag. Dies kann dazu führen, dass Sie die Ware effektiv doppelt bezahlen müssen. Zusätzlich können Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängt werden.

Für nicht angegebene Waren im Wert von über 700 € droht ein Strafverfahren. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen sind auch Haussuchungen, Gewerbeuntersagungen und Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren möglich.

Kann eine Selbstanzeige bei Zollstraftaten helfen?

Bei leichter Zollhinterziehung kann eine Selbstanzeige strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken. Allerdings sollte dies immer in Absprache mit einem Anwalt erfolgen.

Generell gilt bei Zollproblemen: Vermeiden Sie Diskussionen über Absichten oder Warenwerte. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und ziehen Sie sofort einen Strafverteidiger hinzu.

Probleme mit dem Zoll?
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Zollverstöße können schnell teuer werden. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Zollrecht hilft Ihnen, Fehler zu vermeiden und rechtzeitig die richtigen Schritte zu unternehmen. Verhindern Sie hohe Strafen und strafrechtliche Konsequenzen durch professionelle Beratung und Unterstützung.

Sehen Sie hier unser Glossar zum Transportrecht!

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