<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Maklerprovision Archive - R&amp;U</title>
	<atom:link href="https://ru.law/tag/maklerprovision/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://ru.law/tag/maklerprovision/</link>
	<description>Verbraucheranwälte</description>
	<lastBuildDate>Mon, 08 Jun 2026 09:44:35 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.8.5</generator>

<image>
	<url>https://ru.law/wp-content/uploads/2020/12/favicon-150x150.png</url>
	<title>Maklerprovision Archive - R&amp;U</title>
	<link>https://ru.law/tag/maklerprovision/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Halbteilungsgrundsatz nach § 656c und § 656d BGB einfach erklärt</title>
		<link>https://ru.law/halbteilungsgrundsatz-makler/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marco Rogert]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2026 07:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geld zurück]]></category>
		<category><![CDATA[Halbteilungsgrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Maklerprovision]]></category>
		<category><![CDATA[maklerprovision halbteilung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ru.law/?p=99586</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wann Käufer beim Immobilienkauf zu viel Maklerprovision gezahlt haben und worauf es ankommt Seit Dezember 2020 darf ein Makler beim Verkauf einer Wohnung oder eines [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ru.law/halbteilungsgrundsatz-makler/">Halbteilungsgrundsatz nach § 656c und § 656d BGB einfach erklärt</a> erschien zuerst auf <a href="https://ru.law">R&amp;U</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" id="h-wann-kaufer-beim-immobilienkauf-zu-viel-maklerprovision-gezahlt-haben-und-worauf-es-ankommt"><strong>Wann Käufer beim Immobilienkauf zu viel Maklerprovision gezahlt haben und worauf es ankommt</strong></h2>



<p>Seit Dezember 2020 darf ein Makler beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses die Provision nicht mehr einseitig auf den Käufer abwälzen. Der Halbteilungsgrundsatz nach § 656c und § 656d BGB schreibt vor, dass Käufer und Verkäufer die Maklerprovision zu gleichen Teilen tragen. Wurde dagegen verstoßen, können Sie als Käufer die gezahlte Provision zurückfordern. Rogert &amp; Ulbrich prüft Ihren Maklervertrag und setzt berechtigte Rückforderungsansprüche durch.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-was-besagt-der-halbteilungsgrundsatz"><strong>Was besagt der Halbteilungsgrundsatz?</strong></h2>



<p>Der Halbteilungsgrundsatz regelt, wer beim Immobilienkauf die Maklerprovision (auch Courtage genannt) trägt. Seit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten, das am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, gilt: Bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern müssen Käufer und Verkäufer die Provision in gleicher Höhe zahlen. Geregelt ist das in § 656c und § 656d BGB.</p>



<p>Der Hintergrund ist Verbraucherschutz. Vor der Reform war es in vielen Regionen üblich, dass der Verkäufer den Makler beauftragte, die Provision aber komplett dem Käufer auferlegt wurde. Wer ein Haus kaufen wollte, hatte kaum Verhandlungsspielraum und musste die volle Courtage übernehmen. Der Gesetzgeber wollte diese einseitige Lastenverteilung beenden. Seitdem darf der Makler den Käufer nicht mehr stärker belasten als den Verkäufer.</p>



<p>Sie haben beim Hauskauf die volle Maklerprovision gezahlt? Lassen Sie prüfen, ob der Halbteilungsgrundsatz verletzt wurde und ob Sie einen Teil zurückverlangen können.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-fur-wen-gilt-der-halbteilungsgrundsatz"><strong>Für wen gilt der Halbteilungsgrundsatz?</strong></h2>



<p>Der Halbteilungsgrundsatz greift nicht bei jedem Maklervertrag. § 656b BGB legt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich fest. Entscheidend sind zwei Voraussetzungen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Der Käufer ist Verbraucher</strong>: Die Schutzvorschriften gelten nur, wenn der Käufer als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, also nicht zu gewerblichen oder selbständigen Zwecken kauft. Gewerbliche Käufer und Unternehmer fallen nicht unter den Schutz.</li>



<li><strong>Der Kaufgegenstand ist eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus</strong>: Reine Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser, die an viele Parteien vermietet werden, sind ausgenommen.</li>
</ul>



<p>Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich am 6. März 2025 konkretisiert. Danach gilt der Halbteilungsgrundsatz auch dann, wenn ein Einfamilienhaus eine untergeordnete gewerbliche Nutzungsmöglichkeit hat, etwa ein kleines Büro oder eine Garage als Anbau. Entscheidend ist, dass das Objekt für den Makler erkennbar vorrangig dem Wohnen eines einzelnen Haushalts dient.</p>



<p>Unsicher, ob Ihr Kauf unter den Halbteilungsgrundsatz fällt? Eine kurze rechtliche Einordnung schafft Klarheit, bevor Verjährungsfristen ablaufen.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-doppeltatigkeit-oder-einseitige-beauftragung-656c-und-656d-im-vergleich"><strong>Doppeltätigkeit oder einseitige Beauftragung: § 656c und § 656d im Vergleich</strong></h2>



<p>Das Gesetz unterscheidet zwei Grundkonstellationen. Welche Norm gilt, hängt davon ab, ob der Makler für beide Seiten oder nur für eine Seite tätig wird.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Doppeltätigkeit (§ 656c BGB)</strong>: Der Makler wird für Käufer und Verkäufer tätig und lässt sich von beiden eine Provision versprechen. Dann darf er sich von beiden nur einen Lohn in gleicher Höhe versprechen lassen. Wird eine Partei von der Provision befreit, gilt das automatisch auch für die andere.</li>



<li><strong>Einseitige Beauftragung (§ 656d BGB)</strong>: Nur eine Partei, meist der Verkäufer, beauftragt den Makler. Eine Übernahme der Kosten durch die andere Partei ist nur wirksam, soweit die beauftragende Partei mindestens den gleichen Anteil selbst zahlt. Der Käufer darf also nie mehr tragen als der Verkäufer.</li>
</ul>



<p>In beiden Fällen läuft es auf dasselbe Ergebnis hinaus: Der Käufer darf nicht stärker belastet werden als der Verkäufer. Vereinbarungen, die das umgehen, sind unwirksam.</p>



<p>Sie wissen nicht, welche Konstellation auf Ihren Fall zutrifft? Der Maklervertrag und die Courtagevereinbarung geben darüber Aufschluss. Wir ordnen die Unterlagen für Sie ein.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-wann-der-makler-zu-viel-verlangt-hat-typische-verstosse"><strong>Wann der Makler zu viel verlangt hat: typische Verstöße</strong></h2>



<p>Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz ist nicht immer offensichtlich. Häufig steckt er in der Vertragsgestaltung. Diese Konstellationen kommen in der Praxis besonders oft vor:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Käufer zahlt mehr als der Verkäufer</strong>: Der Käufer übernimmt die volle Provision, während der Verkäufer nichts oder weniger zahlt.</li>



<li><strong>Verdeckte Verlagerung über den Kaufpreis</strong>: Der Verkäufer beauftragt den Makler, im Kaufvertrag wird der Kaufpreis aber reduziert und der Käufer übernimmt dafür die gesamte Courtage. Auch solche Umgehungskonstruktionen erfasst der Bundesgerichtshof.</li>



<li><strong>Beauftragung durch einen Dritten</strong>: Nicht der Verkäufer selbst, sondern eine ihm nahestehende Person, etwa der Ehepartner, schließt den Maklervertrag. Der Schutz des Käufers entfällt dadurch nicht.</li>



<li><strong>Abweichende Provisionshöhe</strong>: Käufer und Verkäufer schließen jeweils einen Maklervertrag, vereinbaren aber unterschiedlich hohe Provisionen.</li>
</ul>



<p>Wenn Ihnen eine dieser Konstellationen bekannt vorkommt, lohnt sich eine genaue Prüfung Ihres Vertrags. Schon kleine Abweichungen können die gesamte Provisionsvereinbarung zu Fall bringen.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-welche-folgen-ein-verstoss-hat-unwirksamkeit-und-ruckforderung"><strong>Welche Folgen ein Verstoß hat: Unwirksamkeit und Rückforderung</strong></h2>



<p>Verstößt eine Provisionsvereinbarung gegen den Halbteilungsgrundsatz, ist sie unwirksam. Wichtig ist dabei eine Besonderheit: Es findet keine geltungserhaltende Reduktion statt. Das bedeutet, die Vereinbarung wird nicht einfach auf die zulässige Hälfte zurückgestutzt, sondern ist insgesamt nichtig.</p>



<p>Für Sie als Käufer hat das einen erheblichen Vorteil. Sie müssen sich nicht mit der Rückzahlung der zu viel gezahlten Hälfte begnügen. Bei einem Verstoß entfällt der Provisionsanspruch des Maklers vollständig, sodass die komplette gezahlte Provision zurückgefordert werden kann. Rechtsgrundlage ist § 812 BGB, der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Bundesgerichtshof hat diese volle Rückforderung mit Urteil vom 6. März 2025 bestätigt.</p>



<p>Die Einordnung des konkreten Verstoßes entscheidet über die Höhe Ihres Anspruchs. Lassen Sie Ihren Fall prüfen, bevor mögliche Ansprüche verjähren.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-was-kaufer-jetzt-tun-sollten"><strong>Was Käufer jetzt tun sollten</strong></h2>



<p>Der Halbteilungsgrundsatz ist nur einer von mehreren Wegen, gezahlte Maklerprovision zurückzuholen. Daneben kommen ein Widerruf bei Fernabsatzverträgen und die Unwirksamkeit fehlerhafter Online-Bestellbuttons in Betracht. Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, zeigt eine systematische Prüfung. Diese Schritte helfen weiter:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Unterlagen sammeln</strong>: Maklervertrag, Courtagevereinbarung, notarieller Kaufvertrag und Zahlungsnachweis der Provision.</li>



<li><strong>Textform prüfen</strong>: Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser bedürfen nach § 656a BGB der Textform. Fehlt sie, ist der Vertrag bereits aus diesem Grund unwirksam.</li>



<li><strong>Verjährung beachten</strong>: Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie gezahlt und von den Umständen erfahren haben.</li>



<li><strong>Rechtlich prüfen lassen</strong>: Eine anwaltliche Einschätzung klärt, ob ein Verstoß vorliegt und wie hoch der Rückforderungsanspruch ist.</li>
</ul>



<p>Je früher Sie handeln, desto sicherer lassen sich Fristen wahren. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen und wir prüfen Ihre Rückforderungsmöglichkeiten.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-rogert-amp-ulbrich-ihre-anwalte-im-immobilienrecht"><strong>Rogert &amp; Ulbrich – Ihre Anwälte im Immobilienrecht</strong></h2>



<p>Rogert &amp; Ulbrich vertritt Verbraucher seit Jahren konsequent gegen überhöhte Forderungen und unwirksame Vertragsklauseln. Die Kanzlei wurde von Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich gegründet und hat über 40.000 Mandate übernommen sowie mehr als 25.000 Klagen eingereicht. Im Immobilienrecht steht der Schutz von Käufern im Mittelpunkt, gerade bei Maklerprovisionen und der Verteilung der Maklerkosten.</p>



<p>Wir prüfen Ihren Maklervertrag, ordnen Ihren Fall in das geltende Prüfschema ein und setzen Rückforderungsansprüche durch, außergerichtlich gegenüber dem Makler und, falls erforderlich, vor Gericht. Das Mandat lässt sich bequem online erteilen, wir arbeiten bundesweit und rechnen bei bestehender Rechtsschutzversicherung direkt mit dieser ab.</p>



<p>Sie haben beim Immobilienkauf eine Maklerprovision gezahlt und vermuten einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-faqs-haufig-gestellte-fragen-zum-halbteilungsgrundsatz"><strong>FAQs – <strong>Häufig gestellte Fragen zum Halbteilungsgrundsatz</strong></strong></h2>


<div class="wp-block-uagb-faq uagb-faq__outer-wrap uagb-block-ed0fa9cc uagb-faq-icon-row uagb-faq-layout-accordion uagb-faq-expand-first-true uagb-faq-inactive-other-true uagb-faq__wrap uagb-buttons-layout-wrap uagb-faq-equal-height     " data-faqtoggle="true" role="tablist"><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-f9785a0e " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Was ist der Halbteilungsgrundsatz bei der Maklerprovision?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass Käufer und Verkäufer beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses die Maklerprovision zu gleichen Teilen tragen. Geregelt ist er in § 656c und § 656d BGB. Der Käufer darf also nicht stärker belastet werden als der Verkäufer. Ziel ist der Schutz von Verbrauchern vor einseitigen Maklerkosten.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-eef02c53 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Seit wann gilt der Halbteilungsgrundsatz?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Der Halbteilungsgrundsatz gilt seit dem 23. Dezember 2020. An diesem Tag trat das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Für Maklerverträge, die davor geschlossen wurden, gelten die Regeln nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-7b6999cf " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Für welche Immobilien gilt der Halbteilungsgrundsatz?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Er gilt für den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher. Reine Gewerbeimmobilien sowie Mehrfamilienhäuser, die an viele Parteien vermietet werden, sind ausgenommen. Eine untergeordnete gewerbliche Nutzung, etwa ein kleines Büro im Wohnhaus, ist nach der Rechtsprechung unschädlich. Entscheidend ist, dass das Objekt vorrangig dem Wohnen eines einzelnen Haushalts dient.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-a5f0bb69 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Was ist der Unterschied zwischen § 656c und § 656d BGB?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>§ 656c BGB betrifft die Doppeltätigkeit: Der Makler ist für Käufer und Verkäufer tätig und darf sich von beiden nur eine gleich hohe Provision versprechen lassen. § 656d BGB betrifft die einseitige Beauftragung, bei der nur eine Partei den Makler beauftragt. Dann ist eine Kostenübernahme durch die andere Partei nur wirksam, soweit die beauftragende Partei mindestens den gleichen Anteil zahlt. In beiden Fällen darf der Käufer nicht mehr tragen als der Verkäufer.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-28b6f38a " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Muss ich als Käufer immer nur die Hälfte der Provision zahlen?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Im Anwendungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes darf der Käufer nicht stärker belastet werden als der Verkäufer. Eine Vereinbarung, die dem Käufer mehr als die Hälfte auferlegt, ist unwirksam. Liegt ein solcher Verstoß vor, entfällt der Provisionsanspruch des Maklers sogar vollständig. Sie müssen dann gegebenenfalls gar keine Provision zahlen.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-922e0bf1 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Gilt der Halbteilungsgrundsatz auch für Gewerbeimmobilien?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Nein. Der Halbteilungsgrundsatz schützt nur Verbraucher beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Gewerbliche Käufer und Käufer von reinen Gewerbeimmobilien fallen nicht unter § 656c und § 656d BGB. In diesen Fällen bleibt die freie Vereinbarung der Provision möglich.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-910f255b " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Was passiert, wenn der Makler gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Verstößt die Provisionsvereinbarung gegen den Halbteilungsgrundsatz, ist sie unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion auf die zulässige Hälfte findet nicht statt. Die Vereinbarung ist insgesamt nichtig, sodass der Makler keinen Anspruch auf die Provision hat. Bereits gezahlte Beträge können Sie zurückfordern.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-44975cc3 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Kann ich gezahlte Maklerprovision zurückfordern?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Ja, bei einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz können Sie die gezahlte Provision in voller Höhe zurückverlangen. Rechtsgrundlage ist der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB. Der Bundesgerichtshof hat die volle Rückforderung mit Urteil vom 6. März 2025 bestätigt. Voraussetzung ist, dass tatsächlich ein Verstoß vorliegt.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-7ab03cea " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Wie lange habe ich Zeit, die Provision zurückzufordern?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie gezahlt und von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. Nach Ablauf der Frist kann der Makler die Rückzahlung verweigern. Deshalb sollten Sie Ihren Fall nicht zu lange liegen lassen.</p></div></div></div><p>Der Beitrag <a href="https://ru.law/halbteilungsgrundsatz-makler/">Halbteilungsgrundsatz nach § 656c und § 656d BGB einfach erklärt</a> erschien zuerst auf <a href="https://ru.law">R&amp;U</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Maklerprovision zurückfordern – Wann Käufer ihr Geld zurückbekommen</title>
		<link>https://ru.law/maklerprovision-zurueckfordern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marco Rogert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jun 2026 08:13:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geld zurück]]></category>
		<category><![CDATA[Maklerprovision]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderungswege]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ru.law/?p=99498</guid>

					<description><![CDATA[<p>Drei Rechtswege, mit denen Immobilienkäufer eine zu Unrecht gezahlte Maklercourtage zurückholen Viele Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses zahlen eine Maklerprovision, die sie gar nicht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ru.law/maklerprovision-zurueckfordern/">Maklerprovision zurückfordern – Wann Käufer ihr Geld zurückbekommen</a> erschien zuerst auf <a href="https://ru.law">R&amp;U</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" id="h-drei-rechtswege-mit-denen-immobilienkaufer-eine-zu-unrecht-gezahlte-maklercourtage-zuruckholen"><strong>Drei Rechtswege, mit denen Immobilienkäufer eine zu Unrecht gezahlte Maklercourtage zurückholen</strong></h2>



<p>Viele Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses zahlen eine Maklerprovision, die sie gar nicht oder nicht in voller Höhe schulden. Seit der Reform des Maklerrechts Ende 2020 lässt sich eine zu Unrecht gezahlte Courtage über drei klar abgegrenzte Wege zurückfordern. Rogert &amp; Ulbrich prüft Ihren Maklervertrag und setzt berechtigte Rückforderungsansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-warum-sich-die-prufung-der-maklerprovision-fur-kaufer-fast-immer-lohnt"><strong>Warum sich die Prüfung der Maklerprovision für Käufer fast immer lohnt</strong></h2>



<p>Beim Kauf einer Immobilie summiert sich die Maklerprovision schnell auf einen fünfstelligen Betrag. Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro liegt der Käuferanteil je nach Region oft bei 8.000 bis 18.000 Euro. Genau diese Summe lässt sich in vielen Fällen ganz oder zur Hälfte zurückholen, weil seit dem 23. Dezember 2020 strenge gesetzliche Regeln gelten und nicht jeder Makler sie einhält.</p>



<p>Das Gesetz schützt Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, die als Verbraucher handeln. Für sie gelten besondere Vorschriften zur Form des Maklervertrags, zur Aufteilung der Kosten zwischen Käufer und Verkäufer sowie zum Widerruf. Verstößt der Makler gegen auch nur eine dieser Vorschriften, kann die gezahlte Provision teilweise oder vollständig zurückverlangt werden.</p>



<p>Wichtig ist der Faktor Zeit: Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren. Wer eine Provision in den vergangenen Jahren gezahlt hat, sollte den Vertrag deshalb zeitnah prüfen lassen, bevor der Anspruch verloren geht.</p>



<p>Haben Sie beim Immobilienkauf eine Maklerprovision gezahlt? Lassen Sie prüfen, ob die Zahlung berechtigt war, bevor die Verjährung greift.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-die-drei-ruckforderungswege-im-uberblick"><strong>Die drei Rückforderungswege im Überblick</strong></h2>



<p>Für die Rückforderung einer Maklerprovision kommen drei voneinander unabhängige Grundlagen in Betracht. Jeder Weg steht für sich. Trifft schon einer zu, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung – mal der vollen Provision, mal der über die Hälfte hinaus gezahlten Differenz. In der Praxis prüfen wir alle drei Wege parallel und nutzen den Hebel mit der besten Aussicht zuerst.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Weg 1: Der Maklervertrag wurde nicht in Textform geschlossen</strong></h3>



<p>Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher bedarf der Maklervertrag der Textform (§ 656a BGB). Textform bedeutet eine lesbare, dauerhafte Erklärung mit Nennung der Person, etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Ein nur mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossener Vertrag ist unwirksam. Wer lediglich ein Exposé anfordert, an einer Besichtigung teilnimmt oder telefonisch Interesse bekundet, schließt damit noch keinen formwirksamen Maklervertrag.</p>



<p>Fehlt die Textform, besteht von vornherein kein Provisionsanspruch. Eine dennoch gezahlte Courtage kann in voller Höhe zurückgefordert werden. Dieser Weg ist häufig der stärkste Hebel, weil er den Vergütungsanspruch insgesamt zu Fall bringt. In unserem Beitrag zur Textform des Maklervertrags erläutern wir, welche Kommunikationswege ausreichen und welche nicht.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Weg 2: Verstoß gegen die gesetzliche Provisionsteilung</strong></h3>



<p>Seit der Reform tragen Käufer und Verkäufer die Maklerkosten grundsätzlich gemeinsam. Wird der Makler für beide Seiten tätig (Doppeltätigkeit), darf er von beiden nur eine Provision in gleicher Höhe verlangen (§ 656c BGB). Eine Vereinbarung, die den Käufer stärker belastet, ist unwirksam. Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt und soll der Käufer die Kosten mittragen, darf der Käufer höchstens die Hälfte übernehmen, und der Anspruch gegen ihn wird erst fällig, wenn der Verkäufer seinen Anteil gezahlt und dies nachgewiesen hat (§ 656d BGB).</p>



<p>Daraus ergeben sich zwei typische Rückforderungslagen: Hat der Käufer mehr als die Hälfte oder die volle Provision gezahlt, kann er die Differenz zurückverlangen. Hat er gezahlt, bevor der Verkäufer seinen Anteil nachweislich beglichen hat, war die Zahlung verfrüht. Mehr zur Aufteilung der Maklerkosten und zur Nachweispflicht des Verkäufers lesen Sie in unserem vertiefenden Beitrag zur Provisionsteilung.</p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Weg 3: Widerruf des Maklervertrags</strong></h3>



<p>Wird der Maklervertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz (etwa per Telefon, E-Mail oder über eine Internetplattform) oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen, steht dem Käufer ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§§ 312g, 355 BGB). Hat der Makler nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage (§ 356 BGB).</p>



<p>Wird der Vertrag wirksam widerrufen, entfällt der Provisionsanspruch und eine bereits gezahlte Courtage ist zurückzuzahlen. In der Praxis ist die Belehrung über das Widerrufsrecht oft fehlerhaft oder fehlt ganz, sodass die verlängerte Frist greift. Worauf es bei Belehrung, Fristbeginn und einem möglichen Wertersatz ankommt, behandeln wir gesondert in unserem Beitrag zum Widerruf des Maklervertrags.</p>



<p>Sie sind unsicher, welcher Weg in Ihrem Fall greift? Lassen Sie Ihren Maklervertrag prüfen, statt eine Forderung ungeprüft zu begleichen.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-die-richtige-pruf-reihenfolge-schritt-fur-schritt-zur-ruckforderung"><strong>Die richtige Prüf-Reihenfolge: Schritt für Schritt zur Rückforderung</strong></h2>



<p>Welcher der drei Wege zum Ziel führt, zeigt sich erst nach einer geordneten Prüfung. Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt, weil sie mit dem stärksten Hebel beginnt und keine Frist übersieht:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Unterlagen sichern: Maklervertrag, gesamter E-Mail-Verkehr, Exposé, Provisionsrechnung, Kaufvertrag und Zahlungsnachweis zusammenstellen.</li>



<li>Form prüfen (Weg 1): Wurde überhaupt ein Maklervertrag in Textform geschlossen? Fehlt die Textform, ist die Provision oft vollständig zurückzufordern.</li>



<li>Provisionsteilung prüfen (Weg 2): Wer hat den Makler beauftragt? Hat der Verkäufer seinen Anteil gezahlt und nachgewiesen? Wurde der Käufer mit mehr als der Hälfte belastet?</li>



<li>Widerruf prüfen (Weg 3): Wie kam der Vertrag zustande (online, telefonisch, an der Haustür)? Wurde korrekt über das Widerrufsrecht belehrt?</li>



<li>Verjährung beachten: Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem gezahlt wurde (§§ 195, 199 BGB).</li>



<li>Anspruch durchsetzen: zunächst außergerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung, bei Weigerung Klage auf Rückzahlung.</li>
</ol>



<p>Die Form steht bewusst an erster Stelle: Greift sie, fällt der Provisionsanspruch insgesamt weg, und die übrigen Fragen erübrigen sich. Erst danach lohnt der Blick auf Provisionsteilung und Widerruf, die jeweils zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung führen können.</p>



<p>Unklar, an welcher Stelle Ihr Fall ansetzt? Wir ordnen Ihren Vertrag in diese Prüf-Reihenfolge ein und benennen den aussichtsreichsten Weg.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-welche-kaufe-und-welche-kaufer-geschutzt-sind"><strong>Welche Käufe und welche Käufer geschützt sind</strong></h2>



<p>Die strengen Regeln zur Form, zur Provisionsteilung und zum Widerruf gelten nicht für jeden Immobilienkauf. Geschützt sind ausschließlich Käufer, die als Verbraucher handeln (§ 13 BGB), und nur beim Erwerb bestimmter Objekte. Maßgeblich ist die Kombination aus Objektart und Käufereigenschaft:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Eigentumswohnung: </strong>Der Kauf einer Wohnung durch einen Verbraucher fällt vollständig unter die Reformregeln.</li>



<li><strong>Einfamilienhaus: </strong>Auch der Kauf eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher ist erfasst, einschließlich einer untergeordneten Einliegerwohnung.</li>
</ul>



<p>Nicht erfasst sind dagegen typischerweise der Kauf von Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und unbebauten Grundstücken sowie Käufe durch Unternehmen oder gewerbliche Investoren. In diesen Fällen greifen die Form- und Teilungsregeln nicht. Eine Rückforderung kann hier aber aus anderen Gründen in Betracht kommen, etwa wenn der Makler den Vertragsabschluss gar nicht vermittelt oder nachgewiesen hat oder wirtschaftlich zu eng mit dem Verkäufer verflochten ist.</p>



<p>Unsicher, ob Ihr Kauf unter den gesetzlichen Schutz fällt? Eine kurze Prüfung der Objektart und Ihrer Käufereigenschaft schafft Klarheit.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-fristen-beweise-und-typische-fehler-bei-der-ruckforderung"><strong>Fristen, Beweise und typische Fehler bei der Rückforderung</strong></h2>



<p>Eine berechtigte Rückforderung scheitert in der Praxis selten am Recht, sondern an vermeidbaren Fehlern. Die wichtigsten Punkte:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verjährung im Blick behalten: </strong>Der Rückzahlungsanspruch verjährt regelmäßig nach drei Jahren. Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch, auch wenn die Provision eindeutig zu Unrecht gezahlt wurde.</li>



<li><strong>Zahlungsnachweise sichern: </strong>Provisionsrechnung, Überweisungsbeleg und die Korrespondenz mit dem Makler sind die zentralen Beweismittel. Wer ohne Vertrag in Textform gezahlt hat, sollte gerade diese Lücke dokumentieren.</li>



<li><strong>Keine vorschnelle Anerkennung: </strong>Ein unterschriebenes Schuldanerkenntnis oder eine vorbehaltlose Zahlung können die Durchsetzung erschweren. Im Zweifel zunächst prüfen lassen.</li>



<li><strong>Bezahlte Rechnung ist kein Beweis für den Anspruch: </strong>Dass eine Provisionsrechnung vorliegt und beglichen wurde, sagt nichts darüber aus, ob der Anspruch rechtlich überhaupt bestand.</li>
</ul>



<p>Zahlen oder unterschreiben Sie nichts, bevor der Maklervertrag geprüft ist.</p>



<p>Haben Sie bereits gezahlt? Je früher die Verjährung gestoppt und der Anspruch geltend gemacht wird, desto besser stehen die Chancen auf Rückzahlung.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-rogert-amp-ulbrich-ihre-anwalte-im-immobilienrecht"><strong>Rogert &amp; Ulbrich – Ihre Anwälte im Immobilienrecht</strong></h2>



<p>Rogert &amp; Ulbrich vertritt bundesweit Verbraucher gegen Makler, Banken und Unternehmen. Die Rechtsanwälte Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich und ihr Team haben über 40.000 Mandate übernommen und über 25.000 Klagen eingereicht. Diese Erfahrung kommt Käufern zugute, die eine zu Unrecht gezahlte Maklerprovision zurückfordern wollen.</p>



<p>Wir prüfen Ihren Maklervertrag entlang aller drei Rückforderungswege, ermitteln den aussichtsreichsten Ansatz und setzen Ihren Anspruch durch – zunächst außergerichtlich durch Aufforderung zur Rückzahlung, bei Weigerung des Maklers auch gerichtlich. Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Fristen und weiterem Vorgehen.</p>



<p>Sie haben beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses eine Maklerprovision gezahlt und Zweifel an deren Berechtigung? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-faqs-haufig-gestellte-fragen-zum-zuruckfordern-der-maklerprovision"><strong>FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Zurückfordern der Maklerprovision</strong></h2>


<div class="wp-block-uagb-faq uagb-faq__outer-wrap uagb-block-ed0fa9cc uagb-faq-icon-row uagb-faq-layout-accordion uagb-faq-expand-first-true uagb-faq-inactive-other-true uagb-faq__wrap uagb-buttons-layout-wrap uagb-faq-equal-height     " data-faqtoggle="true" role="tablist"><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-f9785a0e " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Kann ich als Käufer die Maklerprovision zurückfordern?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Ja, in vielen Fällen ist das möglich. Eine Rückforderung kommt vor allem in Betracht, wenn der Maklervertrag nicht in Textform geschlossen wurde, wenn der Käufer mehr als die Hälfte der Kosten getragen hat oder wenn der Vertrag wirksam widerrufen werden kann. Geschützt sind Verbraucher beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Ob ein Anspruch besteht, zeigt die Prüfung des konkreten Vertrags.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-eef02c53 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Wann ist ein Maklervertrag wegen fehlender Textform unwirksam?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus mit einem Verbraucher ist unwirksam, wenn er nicht mindestens in Textform geschlossen wurde (§ 656a BGB). Textform verlangt eine lesbare, dauerhafte Erklärung, etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Ein rein mündlicher Vertrag oder ein Zustandekommen durch bloßes Verhalten genügt nicht. Fehlt die Textform, besteht kein Provisionsanspruch und eine gezahlte Courtage kann vollständig zurückverlangt werden.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-7b6999cf " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Muss der Käufer mehr als die Hälfte der Maklerprovision zahlen?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Nein. Hat allein der Verkäufer den Makler beauftragt, darf der Käufer höchstens die Hälfte der Provision übernehmen (§ 656d BGB). Wird der Makler für beide Seiten tätig, müssen beide Parteien gleich hohe Provisionen zahlen (§ 656c BGB). Eine Vereinbarung, die den Käufer stärker belastet, ist unwirksam, und der über die Hälfte hinaus gezahlte Betrag kann zurückgefordert werden.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-a5f0bb69 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Was bedeutet die gesetzliche Provisionsteilung für mich als Käufer?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Die Provisionsteilung sorgt dafür, dass die Maklerkosten zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden. Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt, wird die Forderung gegen den Käufer zudem erst fällig, wenn der Verkäufer seinen eigenen Anteil gezahlt und dies nachgewiesen hat. Zahlen Sie als Käufer, bevor dieser Nachweis vorliegt, war die Zahlung verfrüht und kann zumindest vorläufig zurückverlangt werden.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-28b6f38a " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Kann ich einen Maklervertrag widerrufen?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Ja, wenn der Vertrag als Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen wurde. Dann gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312g, 355 BGB). Wurde nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Nach einem wirksamen Widerruf entfällt der Provisionsanspruch.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-922e0bf1 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Wie lange habe ich Zeit, die Maklerprovision zurückzufordern?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Der Rückforderungsanspruch verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Provision gezahlt wurde und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatten (§ 199 BGB). Wer zu lange wartet, riskiert, dass der Anspruch verjährt. Eine zeitnahe Prüfung ist deshalb ratsam.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-910f255b " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Für welche Immobilien gelten die Schutzregeln?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Die Regeln zur Textform und zur Provisionsteilung gelten für den Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher. Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke sind grundsätzlich nicht erfasst, ebenso wenig Käufe durch Unternehmen. In solchen Fällen kann eine Rückforderung aber aus anderen Gründen möglich sein, etwa bei fehlendem Nachweis der Maklerleistung.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-44975cc3 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Reicht eine Besichtigung oder ein Exposé für einen Maklervertrag aus?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Nein, allein die Teilnahme an einer Besichtigung oder die Anforderung eines Exposés begründet noch keinen wirksamen Maklervertrag. Erforderlich ist beim Wohnungs- und Hauskauf durch Verbraucher ein Vertrag in Textform. Wer lediglich Interesse gezeigt oder Unterlagen erhalten hat, schuldet ohne formwirksamen Vertrag keine Provision.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-7ab03cea " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z"></path></svg>
							</span>
						<span class="uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap">
								<svg xmlns="https://www.w3.org/2000/svg" viewBox= "0 0 448 512"><path d="M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z"></path></svg>
							</span>
			<span class="uagb-question">Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Am besten, bevor Sie eine Provisionsforderung begleichen oder ein Schuldanerkenntnis unterschreiben, spätestens aber, sobald Sie an der Berechtigung der Zahlung zweifeln. Die Prüfung der drei Rückforderungswege und der Fristen erfordert juristische Erfahrung, gerade weil schon ein einzelner Verstoß zur Rückzahlung führen kann. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in vielen Fällen; wir prüfen die Deckung für Sie und holen bei Bedarf eine Deckungszusage ein. Rogert &amp; Ulbrich prüft Ihren Maklervertrag und setzt berechtigte Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch.</p></div></div></div><p>Der Beitrag <a href="https://ru.law/maklerprovision-zurueckfordern/">Maklerprovision zurückfordern – Wann Käufer ihr Geld zurückbekommen</a> erschien zuerst auf <a href="https://ru.law">R&amp;U</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH-Urteil Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Maklercourtage für Einfamilienhäuser</title>
		<link>https://ru.law/bgh-urteil-verstoss-gegen-den-halbteilungsgrundsatz-bei-maklercourtage-fuer-einfamilienhaeuser/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marco Rogert]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Mar 2025 09:16:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Maklerprovision]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ru.law/?p=88355</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Maklerprovision bei einem Immobilienkauf unwirksam ist, wenn die Provision von Käufer und Verkäufer nicht in gleicher Höhe vereinbart wurde, wie es der Halbteilungsgrundsatz in § 656c BGB vorschreibt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ru.law/bgh-urteil-verstoss-gegen-den-halbteilungsgrundsatz-bei-maklercourtage-fuer-einfamilienhaeuser/">BGH-Urteil Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Maklercourtage für Einfamilienhäuser</a> erschien zuerst auf <a href="https://ru.law">R&amp;U</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Urteil vom 6. März 2025 – I ZR 32/24</strong></p>



<p>BGH-Urteil zum Maklerrecht: Unwirksamkeit eines Provisionsanspruchs bei ungleicher Maklercourtage</p>



<p>Der für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az. I ZR 32/24) entschieden, dass eine Maklerprovision unwirksam ist, wenn sie nicht in gleicher Höhe sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer – sofern dieser als Verbraucher handelt – vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus dem in <strong>§ 656c Abs. 1 BGB</strong> verankerten Halbteilungsgrundsatz.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-sachverhalt">Sachverhalt</h2>



<p>Eine Maklerin hatte mit den Käufern eines Einfamilienhauses eine Courtagevereinbarung geschlossen. Die Immobilie, bestehend aus einem Wohnhaus mit Büroanbau und Garage, wurde ihr zuvor von der Ehefrau des Verkäufers zur Vermittlung überlassen. Während für den Verkäufer eine andere Provisionsregelung getroffen wurde, sollten die Käufer eine höhere Maklercourtage entrichten.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-prozessverlauf">Prozessverlauf</h2>



<p>Das <strong>Landgericht Düsseldorf</strong> wies die Klage der Maklerin auf Zahlung der Provision ab. Das <strong>Oberlandesgericht Düsseldorf</strong> bestätigte die Entscheidung, da der Maklervertrag gegen <strong>§ 656c BGB</strong> verstoße und damit nichtig sei. Mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof verfolgte die Maklerin ihren Zahlungsanspruch weiter – jedoch ohne Erfolg.</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-entscheidung-des-bundesgerichtshofs">Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h2>



<p>Der Bundesgerichtshof bestätigte die Unwirksamkeit der Provisionsvereinbarung. Da die Maklerin nicht von beiden Parteien des Kaufvertrags eine gleich hohe Courtage gefordert hatte, verstieß der Vertrag gegen <strong>§ 656c Abs. 1 Satz 1 BGB</strong> und war daher gemäß <strong>§ 656c Abs. 2 Satz 1 BGB</strong> nichtig.</p>



<p>Zudem stellte das Gericht klar, dass die Regelungen zum Halbteilungsgrundsatz auch dann Anwendung finden, wenn die Maklerbeauftragung nicht direkt durch den Verkäufer, sondern durch eine dritte Person – hier die Ehefrau des Verkäufers – erfolgt. Dies diene dem Verbraucherschutz, da Käufer nicht durch ungleiche Provisionsvereinbarungen benachteiligt werden dürften.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bedeutung der Entscheidung</h2>



<p>Mit diesem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Verbrauchern im Immobilienkauf und stellt klar, dass Makler sich nicht durch Umgehungskonstruktionen der Pflicht zur gleichmäßigen Provisionsverteilung entziehen können.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ru.law/bgh-urteil-verstoss-gegen-den-halbteilungsgrundsatz-bei-maklercourtage-fuer-einfamilienhaeuser/">BGH-Urteil Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Maklercourtage für Einfamilienhäuser</a> erschien zuerst auf <a href="https://ru.law">R&amp;U</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
