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	<title>BU-Versicherer Archive - R&amp;U</title>
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	<title>BU-Versicherer Archive - R&amp;U</title>
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		<title>BU-Versicherung lehnt ab – diese 5 Gründe stehen fast immer dahinter</title>
		<link>https://ru.law/bu-versicherung-lehnt-ab-gruende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dario Kovac]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jun 2026 07:34:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung BU-Antrag]]></category>
		<category><![CDATA[BU-Versicherer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was Versicherte tun können, wenn der BU-Versicherer den Leistungsantrag zurückweist Wer berufsunfähig wird und einen Leistungsantrag stellt, erlebt häufig eine Ablehnung – oft trotz klarer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ru.law/bu-versicherung-lehnt-ab-gruende/">BU-Versicherung lehnt ab – diese 5 Gründe stehen fast immer dahinter</a> erschien zuerst auf <a href="https://ru.law">R&amp;U</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" id="h-was-versicherte-tun-konnen-wenn-der-bu-versicherer-den-leistungsantrag-zuruckweist"><strong>Was Versicherte tun können, wenn der BU-Versicherer den Leistungsantrag zurückweist</strong></h2>



<p>Wer berufsunfähig wird und einen Leistungsantrag stellt, erlebt häufig eine Ablehnung – oft trotz klarer ärztlicher Diagnose. Rogert &amp; Ulbrich vertreten bundesweit Versicherte gegen ihre Berufsunfähigkeitsversicherung. Wir kennen die fünf Ablehnungshebel, die in der Praxis fast jeden Fall prägen, und zeigen, worauf es im Streit mit dem Versicherer wirklich ankommt.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Warum die BU-Versicherung so häufig ablehnt</strong></h2>



<p>Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll greifen, wenn der eigene Beruf wegen Krankheit, Unfall oder Kräfteverfalls dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. In der Theorie ein klares Versprechen. In der Praxis enden viele Erstanträge mit einem ablehnenden Schreiben.</p>



<p>Der Grund liegt selten an einer unklaren Diagnose. Versicherer prüfen den Leistungsantrag entlang eng zugeschnittener Hebel: dem konkreten Berufsbild, dem Grad der Beeinträchtigung, der Qualität der medizinischen Nachweise, einer möglichen Verweisung auf andere Tätigkeiten und den Angaben bei Vertragsschluss. Jeder dieser Hebel ist eine Sollbruchstelle. Wer sie nicht kennt, bedient die Argumentation des Versicherers, ohne es zu merken.</p>



<p>Rechtsanwalt Dario Kovac, in unserer Kanzlei verantwortlich für das Versicherungsrecht, kennt diese Mechanik aus seiner früheren Tätigkeit auf der Seite des Versicherers. Diese Innensicht ist im Schriftwechsel mit der Versicherung der entscheidende Vorteil – denn sie zeigt, an welcher Stelle ein Schreiben wirklich angreifbar ist und an welcher nicht.</p>



<p>Sie haben eine Ablehnung erhalten oder eine Anhörung zur Anfechtung? Warten Sie nicht ab, sondern lassen Sie die Argumentation des Versicherers vor Ihrer Antwort prüfen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Grund 1: Berufsbild nicht ausreichend dargelegt</strong></h2>



<p>Der häufigste Ansatzpunkt der Versicherer ist nicht die Krankheit, sondern der Beruf. Maßstab ist der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf – und zwar so, wie er tatsächlich ausgestaltet war, nicht so, wie er auf einer Stellenanzeige steht. Wer im Leistungsantrag nur die Berufsbezeichnung nennt – „Pflegefachkraft&#8221;, „IT-Berater&#8221;, „Bauleiter&#8221; – gibt dem Versicherer freie Hand bei der Bewertung.</p>



<p>Der Versicherer arbeitet dann mit Standard-Tätigkeitsbildern. Daraus lässt sich fast immer eine angebliche „Restfähigkeit&#8221; konstruieren, weil das tatsächliche Anforderungsprofil – körperliche Belastungen, Reisetätigkeit, Schichtdienst, Bildschirmzeit, Hebelasten, Stresslevel, Verantwortung für Mitarbeitende oder Maschinen – im Antrag fehlt.</p>



<p>Was im Antrag erkennbar werden muss:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Konkrete Tätigkeiten eines typischen Arbeitstages</strong>: Welche Aufgaben, in welcher Reihenfolge, wie lange?</li>



<li><strong>Körperliche und psychische Anforderungen</strong>: Heben, Stehen, Konzentration, Bildschirmarbeit, Patientenkontakt, Verantwortung.</li>



<li><strong>Anteil der einzelnen Tätigkeiten</strong>: Welche Aufgaben prägen den Beruf zu welchem Zeitanteil?</li>



<li><strong>Besonderheiten der konkreten Stelle</strong>: Schichten, Bereitschaft, Reisen, Lärm, Hitze, Höhe.</li>



<li><strong>Verbindung zur Erkrankung</strong>: Welche dieser Tätigkeiten sind durch die gesundheitliche Einschränkung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich?</li>
</ul>



<p>Gerichte verlangen diese „prägende Tätigkeitsbeschreibung&#8221; inzwischen ausdrücklich. Ein pauschal ausgefülltes Antragsformular ist meist die schlechteste Variante – auch wenn der Versicherer es genau so verschickt hat.</p>



<p>Bevor Sie den Fragebogen zur Tätigkeit ausfüllen, sollten Sie wissen, welche Formulierungen Ihre Position stärken und welche dem Versicherer eine Verweisung erst ermöglichen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Grund 2: BU-Grad von 50 Prozent angeblich nicht erreicht</strong></h2>



<p>Versicherungsbedingungen knüpfen die Leistung in aller Regel an eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent. Diese Schwelle ist der zweite große Hebel. Sie wird häufig missverstanden – und genau das nutzen Versicherer aus.</p>



<p>Der BU-Grad bemisst sich nicht nach „50 Prozent Krankheit&#8221; oder „halber Arbeitsfähigkeit&#8221;, sondern danach, ob die für den konkreten Beruf prägenden Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent nicht mehr möglich sind. Maßstab ist die berufliche Wirkung der Erkrankung, nicht die Erkrankung selbst.</p>



<p>Typische Argumente des Versicherers an dieser Stelle:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Leistungsminderung zu gering</strong>: Die Erkrankung sei „nur&#8221; zu 30 oder 40 Prozent leistungsmindernd.</li>



<li><strong>Anpassung statt Aufgabe</strong>: Der Versicherte könne den Beruf „mit Anpassungen&#8221; weiter ausüben.</li>



<li><strong>Atteste zu allgemein</strong>: Die ärztlichen Stellungnahmen enthielten keinen konkreten Bezug zur Tätigkeit.</li>



<li><strong>Teilbelastung reicht aus</strong>: Eine Belastung von wenigen Stunden täglich genüge zur Berufsausübung.</li>
</ul>



<p>Diese Argumentation lässt sich entkräften – aber nur, wenn die Tätigkeitsbeschreibung präzise ist und die ärztlichen Stellungnahmen genau auf diese Tätigkeiten Bezug nehmen. Wichtig: Ein vom Versorgungsamt festgestellter Grad der Behinderung (GdB) belegt für sich genommen keine Berufsunfähigkeit. GdB und BU-Grad sind zwei verschiedene Maßstäbe und werden regelmäßig verwechselt.</p>



<p>Wenn der Versicherer den BU-Grad bezweifelt, ist die Verzahnung von Beruf und Befund entscheidend. Bringen Sie beide Punkte vor der nächsten Stellungnahme rechtlich auf eine Linie.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Grund 3: Medizinische Nachweise nicht ausreichend</strong></h2>



<p>Auch wenn die Erkrankung eindeutig ist, scheitert der Antrag häufig an der Form der medizinischen Nachweise. Versicherer verlangen nicht nur Diagnosen, sondern eine funktionelle Beschreibung: Welche körperliche oder psychische Einschränkung führt zu welcher konkreten Tätigkeitsunfähigkeit, in welchem Umfang, mit welcher Prognose?</p>



<p>Das übliche Hausarztattest erfüllt diese Anforderungen meist nicht. Stichwortartige Diagnosen wie „Bandscheibenvorfall&#8221;, „depressive Episode&#8221; oder „Long COVID&#8221; reichen aus Sicht des Versicherers nicht aus, um eine 50-prozentige Berufsunfähigkeit zu belegen.</p>



<p>Versicherer fordern in der Folge eigene Gutachten an. Diese Gutachter werden vom Versicherer beauftragt und bezahlt. Das macht sie nicht automatisch unsachlich – aber die Erfahrung zeigt, dass viele Versicherergutachten die Restfähigkeit eher betonen als die Einschränkung.</p>



<p>Was eine tragfähige medizinische Stellungnahme leisten muss:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Bezug zur konkreten Tätigkeit</strong>: Aussagen zur konkreten beruflichen Tätigkeit, nicht nur zu abstrakten Belastungen.</li>



<li><strong>Prognose</strong>: Voraussichtliche Dauer und Verlauf der Einschränkung.</li>



<li><strong>Differenzierte Einschränkungen</strong>: Trennung zwischen körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen.</li>



<li><strong>Belastbarkeit im Tagesverlauf</strong>: Berücksichtigung von Tagesform, Schmerzdurchbrüchen und der Belastbarkeit über einen ganzen Arbeitstag.</li>
</ul>



<p>Wer ein Versicherergutachten erhält, sollte es nicht hinnehmen. Eine gezielte Stellungnahme der behandelnden Ärzte oder ein Privatgutachten kann Schwächen punktgenau benennen – das ist sachlich oft die einzige wirksame Antwort.</p>



<p>Ein Versicherergutachten ist kein neutrales Urteil. Lassen Sie es prüfen, bevor Sie auf seiner Grundlage eine Entscheidung akzeptieren.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Grund 4: Verweisung, Restfähigkeiten und Umorganisation</strong></h2>



<p>Der vierte Hebel ist die Verweisung. Vereinfacht: Der Versicherer behauptet, der Versicherte könne zwar den eigenen Beruf nicht mehr ausüben, aber eine andere Tätigkeit oder eine umorganisierte Form seines bisherigen Berufs. Daraus folge: keine Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrags.</p>



<p>In der Sache geht es um drei Konstellationen, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Abstrakte Verweisung</strong>: Der Versicherer benennt eine andere Tätigkeit, die der Versicherte ausüben könnte, ohne dass er sie tatsächlich ausübt. Diese Klausel findet sich vor allem in älteren Verträgen und ist in modernen Bedingungen weitgehend zugunsten der Versicherten zurückgedrängt.</li>



<li><strong>Konkrete Verweisung</strong>: Der Versicherte übt bereits eine andere Tätigkeit aus. Dann kommt es darauf an, ob diese Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht – also Einkommen, Qualifikation und sozialer Stellung.</li>



<li><strong>Umorganisation</strong>: Vor allem bei Selbständigen. Der Versicherer verlangt, der Versicherte solle seinen Betrieb so umstellen, dass die gesunden Tätigkeitsanteile dominieren. Zulässig ist das nur in engen Grenzen und nur dann, wenn die Umorganisation zumutbar und wirtschaftlich tragfähig ist.</li>
</ul>



<p>Eine Verweisung ist nicht automatisch zulässig, nur weil der Versicherer sie behauptet. Sie scheitert in der Praxis oft daran, dass die genannte Vergleichstätigkeit nicht zur bisherigen Lebensstellung passt, gesundheitlich gar nicht ausgeübt werden kann oder am Arbeitsmarkt nicht realistisch verfügbar ist. Welche Verweisungsklausel in welchem konkreten Vertrag gilt, ergibt sich aus den vereinbarten Bedingungen – pauschale Aussagen helfen nicht weiter.</p>



<p>Lassen Sie die Verweisungsargumentation an Ihrem konkreten Vertrag und Ihrem konkreten Berufsbild messen, bevor Sie ihr nachgeben.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Grund 5: Angeblich falsche Gesundheitsangaben bei Vertragsschluss</strong></h2>



<p>Der fünfte Ablehnungsgrund taucht oft erst nach Antragstellung auf – manchmal Jahre nach Vertragsschluss. Der Versicherer wirft dem Versicherten vor, beim Abschluss der Versicherung gesundheitliche Vorbelastungen verschwiegen oder unrichtig angegeben zu haben. Das nennt sich „vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung&#8221; und ist die rechtliche Grundlage für zwei mögliche Reaktionen des Versicherers: Rücktritt vom Vertrag oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.</p>



<p>Beide haben wirtschaftlich dieselbe Folge – die Leistung wird verweigert – unterscheiden sich aber in den Anforderungen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Rücktritt</strong>: Genügt grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Versicherten. Der Versicherer muss aber konkrete Fragen gestellt haben, und das Rücktrittsrecht ist zeitlich befristet.</li>



<li><strong>Anfechtung wegen arglistiger Täuschung</strong>: Der Versicherer muss Arglist beweisen – also bewussten Täuschungsvorsatz. Die Schwelle ist hoch, gelingt dem Versicherer in der Praxis aber häufiger, als Versicherte vermuten.</li>
</ul>



<p>Entscheidend ist nicht, ob „irgendwo eine Vorerkrankung dokumentiert&#8221; war, sondern ob der Versicherer konkret danach gefragt hat und ob diese Antwort objektiv falsch war. Spontane Erkältungen, einzelne Arztbesuche oder Befunde, die der Versicherte selbst nicht kennen konnte, sind nicht anzeigepflichtig.</p>



<p>Wer ein Schreiben zur Anhörung oder eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung erhält, sollte vor einer eigenen Stellungnahme prüfen lassen, welche Frage tatsächlich gestellt wurde, welche Frist gilt und ob der Versicherer überhaupt noch zum Rücktritt oder zur Anfechtung berechtigt ist. Jede unbedachte Bestätigung schwächt die spätere Verteidigung.</p>



<p>Antworten Sie auf eine Anhörung wegen Anzeigepflichtverletzung nicht spontan. Lassen Sie das Schreiben vor jeder schriftlichen Reaktion rechtlich einordnen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Rogert &amp; Ulbrich – Ihre Anwälte im Versicherungsrecht</strong></h2>



<p>Rogert &amp; Ulbrich vertreten bundesweit Versicherte im Streit mit ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Praxisgruppe Versicherungsrecht liegt in den Händen von Rechtsanwalt Dario Kovac, der aus seiner früheren Tätigkeit auf Versichererseite die Prüf- und Ablehnungsstrategien der Branche aus erster Hand kennt. Diese Innensicht prüfen wir an jedem einzelnen Fall – nicht als Theorie, sondern als konkrete Argumentation gegen das Schreiben, das Sie in der Hand halten.</p>



<p>Wir prüfen Ablehnungs-, Anhörungs- und Anfechtungsschreiben, formulieren Stellungnahmen zu Tätigkeit und Befund, ordnen Versicherergutachten ein, verhandeln über laufende Leistungen und Abfindungen und führen, wenn nötig, die BU-Klage vor dem zuständigen Landgericht. Wir tun das außergerichtlich und gerichtlich – mit klarer Strategie ab dem ersten Schreiben.</p>



<p>Sie haben eine Ablehnung Ihrer BU-Versicherung erhalten, ein Schreiben zur Anhörung oder eine Anfechtungserklärung? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche</p>



<h2 class="wp-block-heading" id="h-faqs-haufig-gestellte-fragen-zum-kryptobetrug"><strong>FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Kryptobetrug</strong></h2>


<div class="wp-block-uagb-faq uagb-faq__outer-wrap uagb-block-ed0fa9cc uagb-faq-icon-row uagb-faq-layout-accordion uagb-faq-expand-first-true uagb-faq-inactive-other-true uagb-faq__wrap uagb-buttons-layout-wrap uagb-faq-equal-height     " data-faqtoggle="true" role="tablist"><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-f9785a0e " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
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			<span class="uagb-question">Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Ablehnung der BU-Versicherung vorzugehen?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Eine starre gesetzliche Klagefrist gibt es nicht – maßgeblich ist die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Wer länger wartet, riskiert allerdings den Verlust von Beweisen und gibt dem Versicherer Zeit, die Position zu zementieren. Sinnvoll ist eine anwaltliche Prüfung innerhalb weniger Wochen nach dem Ablehnungsschreiben.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-eef02c53 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
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			<span class="uagb-question">Muss ich die Argumente des Versicherers schriftlich anerkennen?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Nein. Eine Antwort sollte sachlich, aber wirtschaftlich vorsichtig ausfallen. Vorschnelle Bestätigungen – etwa zu Ihrer Tätigkeit, zu Restfähigkeiten oder zu früheren Beschwerden – können später als Anerkenntnis ausgelegt werden. Vor jeder Stellungnahme empfiehlt sich eine rechtliche Einordnung.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-7b6999cf " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
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			<span class="uagb-question">Was bedeutet „prägende Tätigkeit&#8221; im BU-Recht?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Prägend sind die Tätigkeiten, die für den zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf typisch und wirtschaftlich wichtig waren. Nicht jede Aufgabe muss aufgeführt werden, aber die wesentlichen Bestandteile schon. Genau an dieser Stelle wird in Leistungsanträgen häufig zu pauschal beschrieben.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-a5f0bb69 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
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			<span class="uagb-question">Kann der Versicherer mich auf einen Beruf verweisen, den ich nie ausgeübt habe?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Eine abstrakte Verweisung auf eine völlig fremde Tätigkeit ist in modernen Verträgen meist ausgeschlossen oder eng begrenzt. Maßgeblich sind die konkreten Bedingungen Ihres Vertrags. Selbst wenn eine Verweisungsklausel existiert, muss die Vergleichstätigkeit zu Ihrer bisherigen Lebensstellung passen.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-28b6f38a " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
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			<span class="uagb-question">Was passiert, wenn der Versicherer ein eigenes Gutachten erstellen lässt?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Das Versicherergutachten ist nicht bindend. Sie können es kommentieren, durch eine ärztliche Stellungnahme widersprechen oder ein Gegengutachten einholen. Entscheidend ist, Schwächen des Gutachtens punktgenau anzusprechen – pauschale Kritik genügt nicht.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-922e0bf1 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
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			<span class="uagb-question">Verliere ich meine Ansprüche, wenn ich eine Vorerkrankung bei Antragstellung vergessen habe?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Nicht zwingend. Anzeigepflichtig ist nur, wonach der Versicherer konkret gefragt hat. Außerdem muss der Versicherer den Vorwurf rechtzeitig erheben. Eine vergessene Erkältung oder ein einzelner Routinebesuch führen nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-910f255b " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
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			<span class="uagb-question">Warum sind Kryptowährungen für Deepfake-Betrug besonders geeignet?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Kryptowährungen ermöglichen schnelle, grenzüberschreitende Transaktionen und bieten Tätern eine hohe Anonymität. Einmal übertragene Werte lassen sich meist nicht rückgängig machen.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-44975cc3 " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
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			<span class="uagb-question">Was ist der Unterschied zwischen Rücktritt und Anfechtung durch den Versicherer?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Beim Rücktritt genügt eine Pflichtverletzung des Versicherten, der Vertrag endet ab dem Zeitpunkt der Erklärung. Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird der Vertrag rückwirkend hinfällig – aber der Versicherer muss Arglist beweisen. Die Folgen für die Leistung sind ähnlich, die Anforderungen sind unterschiedlich hoch.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-7ab03cea " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
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			<span class="uagb-question">Kann ich nach einer Ablehnung einen neuen Leistungsantrag stellen?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Ja, vor allem bei veränderter gesundheitlicher Lage oder neuen Befunden. Der neue Antrag muss aber sorgfältiger aufgebaut sein als der erste – sonst bedient er dieselben Ablehnungshebel erneut. Häufig ist eine Klage auf Leistung aus dem bestehenden Vertrag der bessere Weg.</p></div></div><div class="wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-ab813d0e " role="tab" tabindex="0"><div class="uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions">			<span class="uagb-icon uagb-faq-icon-wrap">
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			<span class="uagb-question">Was ist die „Nachprüfung&#8221; durch die BU-Versicherung?</span></div><div class="uagb-faq-content"><p>Auch nach bewilligter Leistung darf der Versicherer in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Berufsunfähigkeit weiterhin besteht. Die Nachprüfung folgt eigenen Regeln und kann zur Einstellung der Rentenzahlung führen. Versicherte sollten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ernst nehmen, aber nicht über das geschuldete Maß hinausgehen.</p></div></div></div>


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<p>Der Beitrag <a href="https://ru.law/bu-versicherung-lehnt-ab-gruende/">BU-Versicherung lehnt ab – diese 5 Gründe stehen fast immer dahinter</a> erschien zuerst auf <a href="https://ru.law">R&amp;U</a>.</p>
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