FAQ
Reise-Stornierungen wegen Corona
Wir bemühen uns, Sie stets persönlich und individuell zu beraten. Einige grundlegende Fragen sowie die Antworten dazu haben wir hier schon einmal für Sie zusammengestellt.
Fragen zu Reise-Stornierungen wegen Corona
Wie sieht die aktuelle Situation bei Reise-Stornierungen aus? Darf ich selbst stornieren?
In § 651 h BGB Absatz 1, Satz 1 heißt es: „Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.“
Der Anspruch auf Entschädigung für den Reiseveranstalter entfällt nach Absatz 1, Satz 3 jedoch, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts wegen Covid 19 gilt als ein solcher „außergewöhnlicher Umstand“. Ebenso können Grenzschließungen oder Quarantänebestimmungen zur Rückabwicklung des Reisevertrags berechtigen.
Gibt es keine solchen Einschränkungen, fallen Stornierungsgebühren an. Dabei kommt es darauf an, wann der Flug oder die Reise storniert werden: Je später der Rücktritt, desto höher die Kosten.
Im Moment gilt: Es kommt auf den Einzelfall und die konkreten Bedingungen am Reiseziel an. Bitte informieren Sie sich über die Seite des auswärtigen Amtes über die aktuelle Situation an ihrem Urlaubsort. Wenn eine Reisewarnung vorliegt, kontaktieren Sie uns.
Darf ein Reiseveranstalter, der eine Reise storniert hat,
dafür Bearbeitungsgebühren verlangen?
Wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise oder eine Airline Flüge storniert, haben Sie das Recht auf vollständige Rückzahlung Ihrer Reisekosten. Weder Veranstalter noch Vermittler oder Airlines dürfen dafür eine Gebühr verlangen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Pauschalreise und gebuchten Einzelleistungen?
Besteht eine Reise aus mindestens zwei bei einem Veranstalter erworbenen Bausteinen wie Hotel und Flug, handelt es sich um eine Pauschalreise. Haben Sie hingegen nur einen Flug oder nur eine Unterkunft gebucht, handelt es sich um eine Einzelleistung ohne Reisesicherungsschein.
Der Reisesicherungsschein ist bei Pauschalreisen die Insolvenzversicherung, sollte der Veranstalter Pleite gehen. Er muss mit der Buchungsbestätigung an den Kunden ausgegeben werden. Haben Sie diesen nicht erhalten, fordern Sie den Sicherungsschein unbedingt beim Reiseveranstalter an.
Individualreisende haben eine solche Absicherung nicht und sollten anwaltlichen Rat einholen.
Ich habe meine Reise selbst zusammengestellt, also keinen Pauschalurlaub gebucht.
Was muss ich beachten?
Hier gibt es leider keine pauschal gültigen Regelungen, daher haben Sie als Individualreisender schlechtere Karten. Zwar können Sie sich auch auf Einschränkungen durch Einreiseverbote, Reisewarnungen oder Probleme bei der touristischen Infrastruktur berufen. Doch bei Stornierungen wird es kompliziert: Es kommt auf die vertraglichen Details Ihrer Hotel-, Ferienhaus- und Mietwagenbuchungen, darauf ob Reise- oder Mietrecht, deutsches oder ausländisches Recht gilt. Hotel- und Ferienhausbuchungen können zum Beispiel dem Mietrecht des jeweiligen Landes unterliegen. Lassen Sie sich von einem Anwalt helfen.
Gegen wen muss ich eigentlich klagen? Was ist der Unterschied
zwischen Reisveranstalter und Reisevermittler?
Manchmal ist es gar nicht so einfach herauszufinden, von wem man sein Geld zurückfordern kann. Sie haben über eine Plattform wie Opodo oder Booking.com einen Flug oder ein Hotel gebucht? Dann kann es sein, dass Sie die Reisekosten von der Fluggesellschaft oder dem Hotel selbst zurückfordern müssen. Nämlich dann, wenn diese Plattformen nur als Vermittler tätig geworden sind. Doch dann gibt es auch Fälle, wo Opodo zum Beispiel selbst Reiseveranstalter ist. Das ist für einen juristischen Laien gar nicht so einfach zu ermitteln. Wenden Sie sich an einen unserer Anwälte, die auf Corona Reisestornierungen spezialisiert sind.
Was ist mit meinen Mitreisenden?
Klären Sie bitte untereinander ab, wer eine Rechtsschutzversicherung hat und wer für alle den Anspruch auf Rückerstattung geltend machen soll, bevor Sie sich an einen Anwalt wenden.
Darf ein Reiseveranstalter, der eine Reise storniert hat,
dafür Bearbeitungsgebühren verlangen?
Wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise oder eine Airline Flüge storniert, haben Sie das Recht auf vollständige Rückzahlung Ihrer Reisekosten. Weder Veranstalter noch Vermittler oder Airlines dürfen dafür eine Gebühr verlangen.
Hat es Nachteile, wenn ich einen Gutschein des Reiseveranstalters akzeptiere?
Kurz gesagt: Ja, denn sie können dann nicht mehr frei über ihr Geld verfügen. In den letzten Monaten haben viele Reiseveranstalter ohne gesetzliche Grundlage Rückzahlungen verweigert und nur Gutscheine ausgegeben. Diese Gutscheine müssen Sie aber nicht akzeptieren.
Kann ich meine Reiserücktrittversicherung für die Stornierung nutzen?
Die Reiserücktrittversicherung übernimmt Stornogebühren nur dann, wenn Sie Ihre Reise wegen einer plötzlichen Erkrankung, eines Todesfalls in der Familie oder plötzlicher Arbeitslosigkeit stornieren. Angst vor einer Covid-19-Infektion, Reisewarnungen oder Quarantäne akzeptieren die Versicherer als Reiserücktrittsgrund nicht. Dementsprechend können Sie auch keine Rückerstattung der Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung verlangen. Anders sieht das bei einer nur für diese Reise abgeschlossenen Auslandskrankenversicherung und einer Reisegepäckversicherung aus.
Spielt es eine Rolle, wie ich die Reise bezahlt habe?
Ja, denn wenn Sie mit Kreditkarte gezahlt haben, besteht die vergleichsweise einfache Möglichkeit, dass Sie sich Ihr Geld im Chargeback also Rückbuchungs-Verfahren zurückholen können. Dazu wenden Sie sich an ihr Kreditkarteninstitut. Wenn Sie per Überweisung oder Lastschrift vom Girokonto bezahlt haben, gibt es auch hier die Möglichkeit das Geld zurück buchen zu lassen. Allerdings nur innerhalb von 8 Wochen seit der Abbuchung.
Für meine Pauschalreise habe ich eine Anzahlung geleistet.
Jetzt ist die Restzahlung fällig. Muss ich diese leisten?
Muss ich die Restzahlung leisten, auch wenn ich nicht sicher bin, ob die Reise überhaupt stattfindet?
Grundsätzlich sind Sie durch den abgeschlossenen Reisevertrag verpflichtet, die Restzahlung zu leisten. Allerdings können Sie nach § 321 BGB auch eine sogenannte „Unsicherheitseinrede“ erheben. Diese berechtigt Sie, die Zahlung des Reisepreises zu verweigern, wenn erkennbar ist, dass die Durchführung der Reise gefährdet ist. Die „Unsicherheitseinrede“ müssen Sie dem Veranstalter schriftlich mitteilen. Alternativ können Sie die Restzahlung auch nur „unter Vorbehalt der Rückforderung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ leisten. Dies sollten Sie unbedingt bei der Zahlung vermerken.
Mein Flug wurde wegen einer Reisewarnung gestrichen. Und jetzt?
Sie können den Ticketpreis von der Fluggesellschaft zurückverlangen. Aber nur unter der Voraussetzung, dass der Flug von einem Flughafen in der EU gestartet oder von einer Airline mit Sitz in der EU durchgeführt worden wäre und das Flugziel in der EU liegt. Nur dann greift die EU-Fluggastrechte-Verordnung.
Die Fluggesellschaft hat meinen Hinflug gecancelt, aber nicht den Rückflug. Was nun?
Auch in diesem Fall muss der Flugpreis vollständig erstattet werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) haben Flugreisende bei Annullierung eines Fluges einen Anspruch nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung auf Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggasts zwecklos geworden ist. Das gilt allerdings nur wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat und ihr Abflug-Flughafen in der EU liegt. Bei außereuropäischen Gesellschaften und Flügen gelten die EU-Fluggastrechte nicht.
Was gilt bei Bahn- und Bustickets?
Ebenso wie Reiseveranstalter und Airlines müssen auch Bahn- und Busunternehmen Umbuchungen oder Rückerstattungen des Ticketpreises anbieten. Auch hier müssen Sie keine Gutscheine akzeptieren.
Was ist, wenn mein Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet?
Grundsätzlich sind europäische Veranstalter bei Insolvenz versichert. Am ehesten bestehen Chancen bei Unternehmen, die staatliche Hilfen erhalten. Ein erfahrender Anwalt hilft Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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