Gründung einer Niederlassung in den Niederlanden
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Einrichtung eines Unternehmens

Wir werden häufig gefragt, wie man ein Unternehmen in den Niederlanden gründet und welche Aspekte dabei zu beachten sind. Obwohl die Unterschiede zwischen dem deutschen und niederländischen Gesellschaftsrecht überschaubar sind, gibt es wichtige Punkte, die Sie bei der Gründung einer Niederlassung in den Niederlanden berücksichtigen sollten.

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Das Handelsregister und die Niederlassung in den Niederlanden

Die niederländische Handelskammer, auch bekannt als Kamer van Koophandel (KvK), führt das Handelsregister, das ähnlich wie in Deutschland alle in den Niederlanden registrierten Unternehmen enthält und öffentlich zugänglich ist. Wie in Deutschland können auch in den Niederlanden Handelsregisterauszüge gegen eine Gebühr angefordert werden.

Wenn Sie in den Niederlanden eine Niederlassung gründen möchten, ist es ratsam, einen deutschsprachigen Anwalt hinzuzuziehen. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, jede Niederlassung im niederländischen Handelsregister zu registrieren.

Was ist eine niederländische B.V.?

Die B.V. (besloten vennootschap) ist der am häufigsten gewählte Unternehmenstyp in den Niederlanden und entspricht der deutschen GmbH. Es handelt sich dabei um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Regelungen zur B.V. sind im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) in Artikel 2:175 festgelegt. Während in Deutschland das Stammkapital einer GmbH mindestens 25.000 € betragen muss, kann eine B.V. in den Niederlanden bereits mit einem symbolischen Mindeststammkapital von 0,01 € gegründet werden. Damit sind die Gründungsvoraussetzungen für eine B.V. deutlich weniger anspruchsvoll als für eine GmbH in Deutschland. Eine B.V. kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gegründet werden.

Die Eintragung einer niederländischen GmbH („B.V.“) ins niederländische Handelsregister

Im niederländischen Gesellschaftsrecht ist das Verfahren zur Eintragung einer B.V. genau geregelt. Bevor eine B.V. ins Handelsregister eingetragen werden kann, muss die Gründungsurkunde bzw. der Gesellschaftsvertrag von einem Notar beglaubigt werden. Diese Dokumente müssen in niederländischer Sprache verfasst sein und Informationen zu den Geschäftsführern, Gesellschaftern, der Firmenadresse sowie dem Gesellschaftskapital enthalten. Außerdem müssen im Gesellschaftsvertrag auch die geplanten Tätigkeiten der B.V. aufgeführt sein.

Für die Eintragung ist es erforderlich, einen Termin bei einem Notar zu vereinbaren. Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht stehen Ihnen gerne zur Seite, um Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens in den Niederlanden zu unterstützen. Wir begleiten Sie während des gesamten Prozesses, übernehmen wichtige Schritte und arbeiten seit langem erfolgreich mit Notaren zusammen, um Ihnen auch bei der Eintragung Ihres Unternehmens zu helfen.

Wichtige Schritte bei der Eintragung Ihres Unternehmens in den Niederlanden

Neben der Beglaubigung der Gründungsunterlagen muss der Firmenname in den Niederlanden „reserviert“ werden. Dieser Name muss einzigartig sein und den gesetzlichen Anforderungen des niederländischen Rechts entsprechen. Darüber hinaus muss der Gesellschaftsvertrag beim Handelsregister eingereicht werden, da auch Dritte die Möglichkeit haben, Einsicht in den Vertrag zu nehmen. Weitere Schritte umfassen die Beantragung einer Handelsregisternummer und die Registrierung bei den Steuerbehörden, um die Steueridentifikationsnummer sowie die Umsatzsteuernummer Ihres Unternehmens zu erhalten.

Im Handelsregister werden die Firma, das Stammkapital, die Adresse sowie die Geschäftsführer und Bevollmächtigten des Unternehmens eingetragen. Auch spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrags müssen aktualisiert und im Handelsregister erfasst werden. Auf diese Weise bleibt das Register aktuell, und Dritte können bei Bedarf Auszüge anfordern, in denen diese Informationen sichtbar sind. Gesellschafter werden im Handelsregister nur dann aufgeführt, wenn es sich um einen Alleingesellschafter handelt. Weitere Gesellschafter müssen nicht eingetragen werden und sind daher für Dritte nicht sichtbar.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass in den Niederlanden eine Bankkontoeinrichtung für die Registrierung einer B.V. erforderlich ist. Dieses Bankkonto wird jedoch erst nach der Eintragung im Handelsregister benötigt, um den Beginn der Wirtschaftstätigkeit nachzuweisen. Das Bankkonto muss nicht unbedingt bei einer niederländischen Bank geführt werden. Wenn Sie beispielsweise auch in Deutschland tätig sind, genügt es, ein Bankkonto bei einer deutschen Bank zu eröffnen.

Wir helfen Ihnen bei deutschen Niederlassungen in den Niederlanden

Haben Sie Fragen zum niederländischen Gesellschaftsrecht oder benötigen Sie spezifische anwaltliche Beratung zur Eintragung oder Gründung Ihres Unternehmens in den Niederlanden? Unsere erfahrenen, deutschsprachigen Fachanwälte in den Niederlanden stehen Ihnen gerne mit ihrer Expertise zur Verfügung.

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