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	<title>Transportrecht - R&amp;U</title>
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	<description>Verbraucheranwälte</description>
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		<title>EuGH-Urteil: Antidumpingzölle trotz Verarbeitung im Drittland möglich</title>
		<link>https://ru.law/antidumpingzoelle-trotz-verarbeitung-im-drittland-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marco Rogert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 07:31:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Antidumpingzöll]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzölle]]></category>
		<category><![CDATA[Umgehungsverarbeitung]]></category>
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<p>Der Beitrag <a href="https://ru.law/antidumpingzoelle-trotz-verarbeitung-im-drittland-moeglich/">EuGH-Urteil: Antidumpingzölle trotz Verarbeitung im Drittland möglich</a> erschien zuerst auf <a href="https://ru.law">R&amp;U</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21. November 2024 eine zentrale Frage des Zollrechts geklärt: Unter welchen Umständen stellt eine Verarbeitung außerhalb der EU eine sogenannte Umgehungsverarbeitung dar – mit der Folge, dass Antidumpingmaßnahmen dennoch Anwendung finden. Besonders für international agierende Unternehmen ist dies von hoher Relevanz, da bei Annahme einer Umgehungsverarbeitung trotz Produktionsverlagerung Strafzölle erhoben werden können.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-wann-liegt-eine-umgehungsverarbeitung-vor"><strong>Wann liegt eine Umgehungsverarbeitung vor?</strong></h3>



<p>Eine Umgehungsverarbeitung liegt vor, wenn eine Be- oder Verarbeitung in einem Drittstaat gezielt vorgenommen wird, um handelspolitische Schutzmaßnahmen – wie Strafzölle – zu umgehen. Maßgeblich ist dabei Artikel 33 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA), der den Maßstab liefert, ob eine Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt zu bewerten ist.</p>



<p>Der EuGH stellte klar: Entscheidend ist, ob der Hauptzweck der Produktionsverlagerung in der Umgehung solcher Maßnahmen liegt. Selbst wenn weitere wirtschaftliche Gründe bestehen, reicht eine überwiegende Umgehungsabsicht aus, um die Voraussetzungen von Art. 33 UZK-DA zu erfüllen.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-auswirkungen-auf-den-zollrechtlichen-ursprung"><strong>Auswirkungen auf den zollrechtlichen Ursprung</strong></h3>



<p>Wird eine Umgehungsverarbeitung festgestellt, verliert das betroffene Erzeugnis seinen „neuen“ Ursprung. Es wird zollrechtlich weiterhin dem Ursprungsland der Vormaterialien zugeordnet. Im konkreten Fall bedeutet dies: Auch wenn die Fertigung in ein Drittland wie Thailand verlagert wurde, gilt die Ware weiterhin als aus dem ursprünglichen Exportstaat – hier den USA – stammend. Infolgedessen bleiben EU-Strafzölle auf US-Produkte anwendbar.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-beweisfuhrung-unternehmen-in-der-pflicht"><strong>Beweisführung: Unternehmen in der Pflicht</strong></h3>



<p>Zwar trägt grundsätzlich die Zollbehörde die Beweislast für das Vorliegen einer Umgehungsverarbeitung. Der EuGH stellte jedoch klar, dass das betroffene Unternehmen verpflichtet ist, sämtliche relevanten Informationen vorzulegen, die gegen eine solche Annahme sprechen. Die Begründung: Das Unternehmen befinde sich in der besseren Position, um die maßgeblichen Entscheidungsgründe für die Verlagerung offenzulegen.</p>



<p>Rechtlich bedeutsam ist zudem, dass ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der Verlagerung bestehenden Gründe abzustellen ist. Nachträgliche wirtschaftliche Rechtfertigungen bleiben unberücksichtigt.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-eigenstandigkeit-des-art-33-uzk-da-bestatigt"><strong>Eigenständigkeit des Art. 33 UZK-DA bestätigt</strong></h3>



<p>In seiner Entscheidung bekräftigte der EuGH zudem die Eigenständigkeit von Art. 33 UZK-DA. Diese Vorschrift sei unabhängig von der Umgehungsregelung der Antidumping-Grundverordnung (VO (EU) 2016/1036) zu betrachten. Art. 33 sei keine bloße Umsetzung der dortigen Regelung, sondern stelle eine autonome Regelung dar.</p>



<p>Auch dem Einwand, Art. 33 UZK-DA überschreite den Delegationsrahmen aus Art. 62 UZK, erteilte das Gericht eine Absage. Vielmehr handele es sich um eine zulässige und sachgerechte Ausgestaltung des Begriffs der „wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung“ aus Art. 60 Abs. 2 UZK im Rahmen von Art. 290 AEUV.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-ungeklarte-fragen-beim-ursprungsnachweis"><strong>Ungeklärte Fragen beim Ursprungsnachweis</strong></h3>



<p>Unbeantwortet bleibt hingegen die Frage, wie der Ursprung einer Ware bei Umgehungsverarbeitung konkret zu bestimmen ist. Während Art. 33 UZK-DA auf das Ursprungsland der Vormaterialien abstellt, definiert Art. 60 Abs. 2 UZK den Ursprung anhand der letzten wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung. Ob und wie diese beiden Ansätze miteinander zu vereinbaren sind, wird in künftigen Verfahren möglicherweise noch zu klären sein.</p>
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		<title>EU plant neue Strafzölle auf US-Waren – Vorläufige Liste veröffentlicht</title>
		<link>https://ru.law/eu-plant-neue-strafzoelle-auf-us-waren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marco Rogert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 07:22:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Transportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhrzölle]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzölle]]></category>
		<category><![CDATA[US-Waren]]></category>
		<category><![CDATA[Zoll-Liste]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der schon seit Monaten schwelende Handelskonflikt zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten erreicht eine neue Stufe. Die EU-Kommission hat heute einen vorläufigen Katalog [&#8230;]</p>
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<p>Der schon seit Monaten schwelende Handelskonflikt zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten erreicht eine neue Stufe. Die EU-Kommission hat heute einen vorläufigen Katalog mit möglichen Gegenzöllen veröffentlicht. Die Liste umfasst auf 217 Seiten eine breite Auswahl an US-Produkten, die künftig mit Einfuhrzöllen belegt werden könnten – von Agrarprodukten über Industriegüter bis hin zu Flugzeugteilen.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-was-steht-in-der-neuen-zoll-liste"><strong>Was steht in der neuen Zoll-Liste?</strong></h3>



<p>Die veröffentlichten Maßnahmen sind eine direkte Reaktion auf US-Zölle, insbesondere auf Produkte wie Motorräder, Whiskey und Jeans. Mit dem neuen Katalog will die EU gezielt Gegenmaßnahmen setzen – allerdings mit Bedacht. Ziel sei es, die Auswirkungen für Verbraucher und Unternehmen in Europa möglichst gering zu halten.</p>



<p>Insgesamt umfasst die Liste US-Waren im Wert von rund 95 Milliarden Euro. Ausgenommen sind dabei ausdrücklich Produkte, auf die die USA selbst keine Zölle erheben, sowie digitale Dienstleistungen. Die Kommission betont: Es handelt sich um eine <strong>vorläufige Liste</strong>, die in den kommenden Wochen im Rahmen einer Konsultation mit den Mitgliedstaaten abgestimmt und überarbeitet wird.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-die-politische-dimension-druckmittel-oder-eskalation"><strong>Die politische Dimension: Druckmittel oder Eskalation?</strong></h3>



<p>Gleichzeitig laufen die diplomatischen Gespräche zwischen der EU und den USA weiter. Eine baldige Einigung scheint jedoch nicht in Sicht. Mit der Veröffentlichung der Zoll-Liste sendet die EU ein klares Signal: Man ist vorbereitet, sollte es keine Fortschritte in den Verhandlungen geben.</p>



<p>Die Strategie ist eindeutig: Die EU möchte ihre Position stärken, ohne unnötig zu eskalieren. Dennoch bleibt die Sorge bestehen, dass eine weitere Zuspitzung des Handelsstreits für beide Seiten wirtschaftlich schmerzhaft werden könnte.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-ungleichgewicht-bei-den-handelsmassnahmen"><strong>Ungleichgewicht bei den Handelsmaßnahmen</strong></h3>



<p>Kritiker merken an, dass der Umfang der US-Zölle deutlich größer ist. Trotz der umfassenden EU-Liste bleibt der finanzielle Gegenwert der US-Maßnahmen etwa viermal so hoch. Ein endgültiges Urteil wird jedoch erst möglich sein, wenn die Mitgliedstaaten ihre Rückmeldungen abgegeben und die EU-Kommission ihren finalen Maßnahmenkatalog vorgelegt hat.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-auswirkungen-auf-die-deutsche-industrie"><strong>Auswirkungen auf die deutsche Industrie</strong></h3>



<p>Besonders betroffen von den bestehenden US-Zöllen ist die deutsche Industrie – insbesondere der Automobil- und Stahlsektor. Die nur temporär ausgesetzten US-Strafzölle auf bestimmte Produkte erhöhen den Druck auf die Verhandlungen zusätzlich. Bereits in der Vergangenheit hatten ähnliche Maßnahmen starke Marktreaktionen ausgelöst – ein erneutes &#8220;Beben an den Börsen&#8221; ist nicht ausgeschlossen.</p>



<h3 class="wp-block-heading" id="h-fazit"><strong>Fazit</strong></h3>



<p>Die EU reagiert mit einer gezielten, aber noch nicht final beschlossenen Liste von Gegenzöllen auf die US-Maßnahmen. Ob daraus ein Kompromiss oder eine weitere Eskalation des Handelsstreits erwächst, bleibt abzuwarten. Klar ist: Der politische und wirtschaftliche Druck wächst auf beiden Seiten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ru.law/eu-plant-neue-strafzoelle-auf-us-waren/">EU plant neue Strafzölle auf US-Waren – Vorläufige Liste veröffentlicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://ru.law">R&amp;U</a>.</p>
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