Einrichtungsbezogene Impfpflicht
im Gesundheits- und Pflegesektor
+++ Corona-Impfpflicht für med. Verwaltungspersonal gemäß aktuellem Urteil unzulässig +++
.linkHomeaktuell a { color: #ffffff; } .linkHomeaktuell a:hover { text-decoration: underline; } .linkHomeaktuell em {font-style: normal; letter-spacing: 2px; }Haben Sie ein Aufforderungsschreiben zum Nachweis des Immunisierungsstatus oder ein Anhörungsschreiben bekommen?
Seit dem 15. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese Nachweispflicht des Immunisierungsstatus im Gesundheits- und Pflegesektor kommt einer Impfpflicht gleich. Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungsdiensten und ähnlichen Einrichtungen müssen ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über einen vollständigen Impfstatus, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest darüber vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.
Ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises kann die Aufnahme Ihrer Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung untersagt werden. In diesen Fällen ergeht ein Betretungs- und/oder ein Tätigkeitsverbot. Die Politik spricht von einem sogenannten Berufsverbot.
Haben auch Sie eine Aufforderung der Behörde zur Vorlage eines Impfnachweises erhalten oder wurde Ihnen das sogenannte Berufsverbot bereits ausgesprochen?
Dann handelt es sich nicht etwa um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, sondern um eine solche, die dem Verwaltungsrecht zugeordnet wird.
Wir beraten Sie vollumfänglich telefonisch und kostenfrei zu Ihren Optionen sich erfolgreich gegen die Impfpflicht zu wehren. Rufen Sie jetzt an.
Melden Sie sich schnellstmöglich bei uns. Am besten unverzüglich nach Erhalt des Aufforderungsschreibens. So können wir ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot verhindern und effektiv einer Kündigung entgegenwirken!
Erfolgreicher Einspruch! Dank unserer Anwälte wurde ein durch das Gesundheitsamt verhängte Beschäftigungsverbot bereits aufgehoben. Wehren auch Sie sich!
Wie kann ich arbeitsrechtliche von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten trennen?
Arbeitsrecht:
- Rechtsbeziehung zwischen Privatpersonen
- Arbeitsgericht
- Arbeitgeber (Privatperson)
- Abmahnung
- Kündigung
- Kündigungsschutzklage
Verwaltungsrecht:
- Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger
- Verwaltungsgericht
- Gesundheitsamt (Staat)
- Anhörungsschreiben / Stellungnahme zur nicht vorhandenen Impfung
- Betretungsverbot
- Widerspruch / Anfechtung
Lassen Sie sich jetzt von uns beraten.
Auch gegen Anordnungen von Behörden stehen Ihnen rechtliche Mittel zur Verfügung!
Nutzen Sie unsere kostenlose, telefonische Erstberatung und stellen Sie unseren spezialisierten Anwälten Ihre Fragen.
Frist zum Nachweis des Immunisierungsstatus
bei nicht erfolgtem Nachweis
dann erhalten Sie
bei nicht erfolgten Nachweis
Sie nehmen Kontakt zu uns auf
Muss sich jeder Arbeitnehmer impfen lassen, wenn die Arbeitsstätte eine Einrichtung im Sinne des § 20a IfSG ist?
Die ganz klare Antwort lautet: Nein! Es bedarf hierfür einer genauen Prüfung im Einzelfall. Nicht jeder Arbeitnehmer im Krankenhaus unterliegt der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“.
Das Gesetz stellt zwar nur darauf ab, ob in der Einrichtung Tätigkeiten ausgeübt werden oder nicht (Das heißt: Neben dem medizinisches bzw. Pflege- und Betreuungspersonal sind damit bspw. auch Hausmeister und Transport-, Küchen-, oder Reinigungspersonal sowie externe Dienstleister erfasst).
Jedoch ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm bei erfassten Einrichtungen und Unternehmen weiter zu beachten:
Wenn eine Einrichtung / ein Unternehmen an dem jeweiligen Standort mehrere Angebote oder Arbeitsplätze vorhält, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann.
Bedeutet: Ist eine solche Abgrenzung möglich, können Sie von der Nachweispflicht befreit werden!
In nur 3 Schritten zur Verwaltungsrechtsklage
Einfach, bequem & schnell
.home-expert { padding: 30px 0px 30px 100px; position: relative; margin: 20px 0; z-index: 1; }
.home-expert svg { position: absolute; top: 15px; left: 0px; }
.home-expert .wp-block-buttons { position: relative; z-index: 1; }
.stepCount {font-family: ‚RobotoBold‘, sans-serif; font-size: 350px; line-height: 250px; position: absolute; bottom: 10px; left: -40px; color: #ffffff; opacity: 0.1; z-index: 0; }
Prüfung
Wir prüfen kostenfrei, ob das Schreiben der Behörde gerechtfertigt ist.
1Beratung
Wir beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten in Sachen Verwaltungsrecht und Nachweispflicht.
2Beauftragung
Sie entscheiden, ob Sie uns Ihr Mandat übertragen wollen und wir Ihre Interessen vertreten.
3Sie sind auf Grund der „Impfpflicht“ am Arbeitsplatz gekündigt worden und möchten dagegen vorgehen?
Sie können die von der Politik geforderten Nachweise nicht erbringen? Das Berufsverbot hat bei Ihnen zur Kündigung geführt?
Handeln Sie jetzt!
Wenden Sie sich umgehend nach der Ihnen zugegangenen Kündigung an uns, damit wir alle Details mit Ihnen besprechen können und fristgerecht Kündigungsschutzklage für Sie erheben können. Wir sind bundesweit für Sie tätig.
ACHTUNG: Ab Zugang der Kündigung haben Sie gemäß § 4 KSchG nur 3 Wochen Zeit, die Klage einzureichen. Verlieren Sie also keine Zeit.
Wir beraten Sie gerne und prüfen Ihre Kündigung juristisch auf rechtliche Wirksamkeit, Form- und Inhahltsfehler und Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Zudem beraten wir Sie zur Auszahlung von Urlaubstagen und Überstunden sowie zur etwaigen Rückforderung der ausbezahlten Corona-Prämie. Wir holen das maximale für Sie raus: potentielle Abfindung, gutes Arbeitszeugnis, Freistellung, Resturlaub, Überstunden.
Die Auskunftspflicht für von der neuen Regelung umfasste Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheits- und Pflegesektor sieht keine kündigungsrechtlichen Bestimmungen vor.
Es kommen vielmehr die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung.
Darf mich mein Arbeitgeber wegen fehlender Impfung kündigen?
In Bereichen, in denen Arbeitnehmer einer gesetzlichen Impfpflicht unterliegen – wie ab dem 16. März 2022 im Gesundheitsbereich – dürfen Arbeitgeber ungeimpfte Arbeitnehmer nicht beschäftigen. Für alle anderen Arbeitnehmer besteht ein ausdrückliches gesetzliches Beschäftigungsverbot. Verstöße gegen dieses Verbot durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten.
Jetzt kostenfrei und unverbindlich beraten lassen!
Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen, damit unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte Ihren Fall kostenfrei, unabhängig & objektiv bewerten können.
Bitte ein gültiges Formular wählen .firstContact .with_frm_style { box-shadow: rgb(0 0 0 / 21%) 0 15px 30px -20px; } .with_frm_style fieldset { padding: 20px 10px 20px 10px !important; } @media (min-width: 921px) { .with_frm_style fieldset { padding: 20px 40px 60px 40px !important; } } .frm_rootline_single input { border-radius: 0px !important; line-height: 0px !important; } #frm_field_785_container .frm_image_options .frm_opt_container { margin: 0px !important; } @media (max-width: 768px) { #frm_field_777_container .frm_label_button_container { font-size: 14px; padding: 0px 8px !important; } }Kündigung wegen fehlender Impfung wirksam?
Bevor der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag kündigt, muss er bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht prüfen, ob ein milderes Mittel in Betracht kommt. Mildere Mittel wären beispielsweise eine Versetzung ins Homeoffice oder die Beschränkung auf kontaktlose Tätigkeiten am Arbeitsplatz. Doch bei Pflegeberufen ist das nur schwer umsetzbar.
Nutzen Sie unsere kostenlose, telefonische Erstberatung und stellen Sie unseren spezialisierten Anwälten Ihre Fragen.
Das sagen unsere Kunden:
[trustindex no-registration=google]
.ti-widget.ti-goog .ti-footer { text-align: left; }Corona-Impfung Nebenwirkung
Sie haben gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Folgeerkrankungen im Zusammenhang mit einer mRNA-Impfung erlitten?
Wir prüfen Ihren Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.
Weitere interessante Informationen zum Thema Arbeitsrecht:
No post found!
Fragen & Ratgeber zur Kündigung
Die passende Antwort war nicht dabei?
Schreiben Sie Ihre Frage an
office@ru.law
oder rufen Sie uns an:
+49 (0)211 / 819770
Wir sind für Sie da:
Montag bis Freitag 9:00 – 18:00